Die Betriebsratswahl in der «Zentrale Stuttgart» der Daimler AG, die auf den 10.03.2010 angesetzt ist, darf stattfinden. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschieden und damit den Eilantrag einer in dem Betrieb vertretenen Gewerkschaft auf Abbruch der Betriebsratswahl abgelehnt.
Die Voraussetzungen für einen Abbruch der Betriebsratswahl liegen nach Ansicht der Richter nicht vor. Ein solcher sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Betriebsratswahl im Falle ihres Stattfindens nichtig wäre, meint das LAG. Würde man die Anfechtbarkeit genügen lassen, könnte ein Beteiligter unter Berufung auf die Anfechtbarkeit im Wege der einstweiligen Verfügung mehr erreichen als in dem Anfechtungsverfahren nach Abschluss der Wahl, das eigentlich für solche Fälle vorgesehen sei. Denn bei einer erfolgreichen Wahlanfechtung bliebe der gewählte Betriebsrat zunächst im Amt. Sein Amt würde laut LAG erst enden, wenn die Gerichtsentscheidung, die die Anfechtbarkeit bestätigt, rechtskräftig geworden wäre.
Weiter betonen die Richter, dass eine Betriebsratswahl nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig sei. Es müsse gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden sein, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliege. Diese Voraussetzungen seien hier weder unter dem Aspekt der Nichteinbeziehung der von der Gewerkschaft benannten Arbeitnehmer, insbesondere der Angestellten der Ebene E 3, noch unter dem Aspekt der Größe des zu wählenden Betriebsratsgremiums ersichtlich.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2010, 15 TaBVGa 1/10
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