Betriebsratswahl ungültig: Leiharbeitnehmer unberücksichtigt

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gibt seine bisherige Rechtsprechung auf und berücksichtigt nunmehr auch die Leiharbeitnehmer bei der Berechnung des Schwellenwertes der zu wählenden Betriebsratsmitglieder.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.03.2013, Az.: 7 ABR 69/11
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 02.08.2011, Az.: 7 TaBV 66/10

Ausgangslage
In einem Betrieb waren neben 879 Stammarbeitnehmern regelmäßig 292 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Bei der Wahl des Betriebsrats berücksichtigte der Wahlvorstand die im Betrieb arbeitenden Leiharbeitnehmer nicht und berechnete den zu wählenden Betriebsrat anhand der Stammarbeitnehmer. Es wurde sodann ein 13-köpfiger Betriebsrat gewählt. Wären dagegen auch die Leiharbeitnehmer in die Berechnung der zu wählenden Betriebsratsmitglieder einbezogen worden, hätten nicht 13, sondern 15 Betriebsratsmitglieder gewählt werden müssen.

Die von 14 Arbeitnehmern durchgeführte Wahlanfechtung hatte beim Arbeitsgericht und beim Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Das BAG gab der Wahlanfechtung indes Recht.

Entscheidungsgründe
Entgegen den Vorinstanzen, zählen Leiharbeitnehmer nach dieser Entscheidung des BAG auch zu der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs und sind nach § 9 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu berücksichtigen. Danach richtet sich die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Das BAG gibt hierdurch seine frühere Rechtsprechung auf und bestätigt, dass Leiharbeitnehmer, die regelmäßig in einem Betrieb tätig sind, auch bei der Berechnung der für die Anzahl der Betriebsratsmitglieder zu berücksichtigenden Arbeitnehmer einfließen. Denn Sinn und Zweck der in § 9 Abs. 1 BetrVG normierten Schwellenwerte ist, so das BAG, dass bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern nicht entscheidend ist, ob diese wahlberechtigt sind.

Kommentar
Durch diese Entscheidung wird abermals deutlich, so Rechtsanwältin Monika Korb bei KBM Legal in Köln und Düsseldorf im Bereich Arbeitsrecht, dass Leiharbeitnehmer nicht nur beim Kündigungsschutz Berücksichtigung finden, sondern auch bei der Wahl des Betriebsrats. Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber, der regelmäßig Leiharbeitnehmer beschäftigt, an die in den Arbeitsgesetzen vorgeschriebenen Schutzvorschriften gebunden ist, die sich an der Anzahl der zu Beschäftigten im Betrieb richten. Eine Umgehung dieser Vorschriften durch Hinzuziehung von Leiharbeitnehmern wird.

http://www.kbm-legal.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html


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