Betriebsteil in die Schweiz verlagert: Frage eines Betriebsübergangs richtet sich dennoch nach deutschem Recht

Rechtsgebiete: Arbeitsrecht, Unternehmens-/ Betriebsnachfolge
Rechtstipp vom 30.05.2011
Ist für einen Arbeitsvertrag deutsches Recht maßgeblich, so ist die Frage, ob ein Betriebsübergang erfolgt, nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen. Das gilt auch dann, wenn ein Betriebsteil in die Schweiz verlagert wird, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden hat.

Der Arbeitgeber ist eine in Südbaden ansässige Konzerntochter, deren Mutter auch in der Schweiz Unternehmen hat. Zum 01.01.2009 wurde ein Betriebsteil in die Schweiz verlegt. Dabei wurden die wesentlichen materiellen und immateriellen Produktionsmittel zu einem weniger als 60 Kilometer entfernten neuen Standort gebracht. Dem Kläger, einem Vertriebsingenieur, wurden vom Arbeitgeber zwei Kündigungen wegen Betriebsstilllegung ausgesprochen. Das Angebot eines neuen Arbeitsvertrages mit dem Schweizer Unternehmen lehnte er ab.

Die Kündigungsschutzklage hatte Erfolg. Der Arbeitgeber könne sich zur Begründung der Kündigungen nicht auf eine Betriebsstilllegung berufen. Denn der Betriebsteil sei auf das Schweizer Unternehmen übertragen worden, so die Richter. Dies stelle einen nach deutschem Recht zu beurteilenden Betriebsübergang dar, der eine Rechtfertigung der ausgesprochenen Kündigungen durch dringende betriebliche Gründe ausschließe. Welche Ansprüche der Kläger gegen das Schweizer Unternehmen hat, war nach Angaben des BAG nicht zu entscheiden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2011, 8 AZR 37/10

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