Rechtstipp vom 29.06.2010

Betriebsübergang: Ansprüche aus betrieblicher Altersvorsorge bleiben erhalten

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Bei einem Betriebsübergang darf der Arbeitnehmer seinen Anspruch aus einer betrieblichen Altersvorsorge behalten.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass im Falle eines Betriebsübergangs ein Arbeitnehmer nicht aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Daher behält er auch seinen Anspruch aus einer Lebensversicherung, die zugunsten des Arbeitnehmers durch den Insolvenzverwalter seines Arbeitgebers abgeschlossen wurde.

Dadurch, dass die Lebensversicherung durch den Insolvenzverwalter des in Insolvenz geratenen Arbeitgebers als Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde, stellte sich die Frage, wer die Rechte aus der zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Lebensversicherung in Anspruch nehmen kann bzw. ob der Rückkaufwert zur Masse hinzuzuziehen ist.

Im Falle einer Insolvenz stehen die Rechte an der Lebensversicherung nur dann der Masse zu, wenn in den betreffenden Versicherungsbedingungen geregelt ist, dass das Bezugsrecht durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer widerrufen werden kann. Dies ist vielfach der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Da aber gerade ein Betriebsübergang vorlag und das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde, stehen die Rechte aus der betrieblichen Lebensversicherung nur dem Arbeitnehmer zu.

(BAG, Urteil v. 15.06.2010, Az.: 3 AZR 334/06)

(WEI)

Foto: ©iStockphoto.com


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