Mehrere Arbeitnehmer eines Düsseldorfer Reinigungsunternehmens waren mit ihren Klagen gegen die ihnen gegenüber ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigungen erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden, dass der Betrieb entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin nicht stillgelegt worden, sondern auf ein Schwesterunternehmen übergegangen war. Dies aber rechtfertige nicht zur betriebsbedingten Kündigung.
Die Arbeitgeberin hatte den Auftrag zur Flugzeuginnenreinigung einer großen Luftfahrtgesellschaft verloren. Dieser wurde seit 2011 durch ein Schwesterunternehmen der Arbeitgeberin fortgeführt. Die Arbeitgeberin war der Ansicht, sie sei wegen des Auftragsverlusts und der sich daran anschließenden Entscheidung, den Betrieb der Flugzeuginnenreinigung einzustellen, zur betriebsbedingten Kündigung berechtigt. Die Arbeitnehmer meinten, es liege ein Betriebsübergang vor, weshalb die Kündigungen unwirksam seien. Soweit die Arbeitnehmer teilweise die Weiterbeschäftigung bei der Betriebsübernehmerin verlangt haben, waren die Klagen auch insoweit erfolgreich.
Laut LAG lag nämlich keine Betriebsstilllegung, sondern ein Betriebsübergang, der keinen Grund für eine betriebsbedingte Kündigung darstellt, vor. Denn alle Reinigungsaufträge der bisherigen Arbeitgeberin seien ohne zeitliche Unterbrechung von dem Schwesterunternehmen fortgesetzt worden. Zudem habe dieses einen wesentlichen Teil der Stammbelegschaft übernommen. Auch seien die Arbeitsmethoden im Wesentlichen gleich geblieben. Aus dem Vorliegen eines Betriebsübergangs folge der Übergang der Arbeitsverhältnisse auf das Schwesterunternehmen der Arbeitgeberin, erläutert das LAG.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteile vom 28.09.2011, 4 Sa 616/11, 4 Sa 620/11, 4 Sa 679/11 und 4 Sa 894/11
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