Rechtsgebiet:
Strafrecht
Rechtstipp vom
10.11.2008
Das Oberlandesgericht Düsseldorf musste sich jüngst mit der Frage auseinandersetzen, wann bei einer überhöhten Handwerkerrechnung die Grenze zum Betrug überschritten ist. In dem Fall hatte ein Handwerker drei Tage in dem Haus des Kunden gearbeitet.
Der Kunde hatte dem Handwerker (versuchten) Prozessbetrug vorgeworfen. Darüber hinaus warf er dem Gutachter wegen des von ihm vor dem Amtsgericht erstatteten Gutachtens Beihilfe zum Betrug vor.
Der Vorwurf eines (versuchten) Betruges zum Nachteil des Kunden ist begründet, wenn die Werklohnforderung auf einer Rechnung beruht die nicht erbrachte Leistungen enthält oder wenn die Rechnung insgesamt oder in einzelnen Positionen „krass überhöht" ist.
Dabei wurde vom Oberlandesgericht zwischen dem Stundensatz, der abgerechneten Stundenzahl und den Materialkosten unterschieden.
1. Stundensatz
Hat der Auftraggeber mit dem Handwerker keine Vergütungsvereinbarung getroffen, so ist nach § 632 II 2. Alt. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Die übliche Vergütung ist dabei regelmäßig nicht auf einen festen Betrag festgelegt. Vielmehr bewegt sich die übliche Vergütung innerhalb einer bestimmten Bandbreite.
Der Kunde hatte dem Handwerker versuchten Prozessbetrug vorgeworfen, weil dieser vor dem Amtsgericht einen Stundensatz von 49 EUR eingeklagt hatte, obwohl 42 EUR als üblich anzusehen seien.
Zivilrechtlich betrachtet ist die überhöhte Forderung als nicht vereinbart anzusehen.
Die strafrechtliche Beurteilung fällt anders aus. Das Oberlandesgericht hat klargestellt, das solche „Ausreißer nach oben" die Grenze zur Strafbarkeit erst bei einem auffälligem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung überschreiten. Das Missverhältnis ist auffällig, wenn die vereinbarte oder verlangte Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.
Die verlangten 49 EUR lagen aber weit unter der „Grenze des Doppelten".
2. Anzahl der Stunden
Der Handwerker hatte 3 Tage in dem Haus des Kunden gearbeitet und hierfür 20 Stunden abgerechnet. Der Kunde meinte, dass der Handwerker den dritten Tag nicht habe abrechnen dürfen, da er an diesem Tag nur „repariert" habe, was an den beiden Tagen zuvor falsch gemacht worden sei.
Das Amtsgericht hatte dem Handwerker 18,5 statt 20 Stunden zugestanden.
Das Oberlandesgericht lehnte auch hier einen (versuchten) Betrug ab. Bei der strafrechtlichen Beurteilung der abgerechneten Stunden wird eine gewisse „Fehlertoleranz" zugebilligt. Ein kleinlicher Maßstab sei hier Fehl am Platze. Das der dritte Tag überhaupt abgerechnet worden sei, sei in Ordnung, da die Stunden vergütet werden dürfen, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsführung erbracht wurden und einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit darstellen (§ 15 II Nr.5 VOB/B). Hier spielte der Umstand eine Rolle, dass der Handwerker von der Mieterin des Hauses beim zweiten Termin weggeschickt wurde, da diese keine Zeit mehr hatte. Daher war die Anfahrt am dritten Tag ohnehin erforderlich.
3. Materialkosten
Wie beim Stundensatz gilt auch bei den Materialkosten, dass eine Strafbarkeit wegen (versuchten) Betruges erst in Betracht kommt, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Dies sei erst der Fall, wenn die „Grenze des Doppelten" überschritten sei.
Nach den Berechnungen des Oberlandesgerichts war bei einem Rechnungsposten in der Rechnung des Handwerkers die Grenze des Doppelten tatsächlich überschritten. Da er diese eingeklagt hatte, könne dem Handwerker diesbezüglich ein Betrugsversuch unterstellt werden.
Hierzu habe aber der Gutachter keine Beihilfe geleistet. Zwar habe er sich zunächst falsch gutachterlich geäußert, da seine Berechnungen offensichtlich fehlerhaft gewesen seien. Da er in seiner mündlichen Anhörung den Fehler klargestellt habe, sei er von einer unterstellten Beihilfe zum Betrug jedenfalls gem. § 24 Absatz 2 Strafgesetzbuch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten.
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