Betrugsvorwürfe in eBay-Bewertungen: Vorsicht!

  • 2 Minuten Lesezeit

Viele Einkäufe finden heutzutage über das Internet statt. Dabei spielt auch das Internethandelsplattform eBay eine große Rolle. Die Spannung ist groß, ob man mit seinem Angebot den Kauf perfekt macht. Die Freude ist noch größer, wenn man den „Zuschlag“ erhalten hat.
In manchen Fällen kann diese Freude aber in Ärger umschwenken, wenn die gesendete Ware nicht den eigenen Erwartungen entspricht.

Häufig hört man von Mandanten sodann, der Verkäufer habe einen betrogen und man habe dies so auch in der eBay-Bewertung hinterlassen.

Doch mit dem Vorwurf des Betruges ist Vorsicht geboten! Immerhin handelt es sich dabei um einen strafrechtlichen Vorwurf (§ 263 Abs.1 StGB: „Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“).

Kann der Bewertende das Vorliegen eines Betruges im Zweifel nicht nachweisen, so kann dies wiederum für den Bewertenden zivilrechtliche Konsequenzen in Form eines Unterlassungsanspruches nach sich ziehen. Ein unbegründeter Betrugsvorwurf kann insbesondere einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht bzw. einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Betroffenen darstellen. Nach Auffassung des Landgerichts Köln stellt eine solche Aussage kein Werturteil, sondern eine Tatsachenbehauptung dar (Landgericht Köln, Urteil vom 31.07.2013, Az. 28 O 422/12). Eine solche Behauptung darf aber nur dann aufgestellt werden, wenn sie auch zutreffend ist. In dem vom Landgericht Köln entschiedenen Fall hatte der Beklagte behauptet, der eBay-Verkäufer verkaufe Software ohne Lizenzschlüssel. Hiergegen wehrte sich der Verkäufer erfolgreich.

Auch strafrechtlich kann sich der Betrugsvorwurf in einer Bewertung als Bumerang erweisen. Hier können insbesondere die Straftatbestände der Üblen Nachrede (§ 186 StGB) und der Verleumdung (§ 187 StGB) durch den Bewertenden erfüllt sein.

Fazit:

Bei negativen Bewertungen, die den Betrugsvorwurf beinhalten, ist Zurückhaltung geboten. Häufig ist der Betrugsvorwurf (bei aller Enttäuschung über die erhaltene Ware) nicht haltbar und kann eigene Ansprüche des negativ Bewerteten nach sich ziehen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Volker Blees

Beiträge zum Thema