Betrunken Fahrrad gefahren – Führerschein weg!

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Wer Alkohol getrunken hat, sollte nicht mehr fahren - weder mit dem Auto noch mit dem Fahrrad. Tut man es doch und wird nach übermäßigem Alkoholkonsum im Straßenverkehr erwischt, so riskiert man seine Fahrerlaubnis, egal ob man mit einem Auto oder „nur" mit einem Fahrrad unterwegs war. Dies hat jetzt das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (AZ: 1 N 80.07).

Im entschiedenen Fall war ein Fahrradfahrer mit einem Blutalkoholwert von 1,98 Promille wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt worden. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Mann daraufhin auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorzulegen. Dieses sollte klären, ob zu erwarten sei, dass der Mann auch zukünftig unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führen werde. Da das Gutachten eine weitere so genannte Trunkenheitsfahrt nicht ausschloss, wurde dem Mann die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen klagte er. Als Begründung führte er an, dass er ja nicht mit einem Kraftfahrzeug, sondern lediglich mit einem Fahrrad - für das man keinen Führerschein brauche - unterwegs war. Mit dieser Entscheidung für das Fahrrad habe er sich bewusst gegen das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss entschieden. Zudem sei dies das erste Mal gewesen, dass er im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss angetroffen wurde. Seiner Meinung nach könne man aus diesem einen Verstoß nicht ableiten, dass sich bei ihm Trunkenheitsfahrten wiederholen würden.

Das Gericht wies die Klage ab. Das Gutachten habe ergeben, dass man beim Kläger von einer erheblichen Alkoholproblematik ausgehen müsse: Bei den Befragungen im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung habe er seinen Alkoholkonsum bagatellisiert, obwohl der außergewöhnlich hohe Wert von 1,98 Promille für eine Gewöhnung und somit einen längerfristigen missbräuchlichen Umgang mit Alkohol spreche. Zudem habe der Kläger durch einen Fragebogen erhebliche Wissensdefizite in Bezug auf Bedeutung und Auswirkungen von Alkohol beim Führen von Fahrzeugen gezeigt. Daher könne man nicht davon ausgehen, dass der Kläger in Zukunft zuverlässig zwischen übermäßigem Alkoholkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen könne. Bei dieser Beurteilung sei es unerheblich, ob der Betroffene beim Führen eines Kraftfahrzeugs, wie eines Autos oder Motorrads oder eines anderen Fahrzeugs, etwa eines Fahrrades, auffällig geworden sei.


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