Betrunken mit E-Scooter gefahren? Ist das strafbar? Verliere ich meine Fahrerlaubnis?

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Entgegen der weit verbreiteten Ansicht gelten E-Scooter strafrechtlich gesehen grundsätzlich als Kraftfahrzeuge, welche die maximale Geschwindigkeit von 20 km/h nicht überschreiten dürfen (vgl. § 1 eKFV). Sie sind also gerade nicht etwa mit Fahrrädern gleichzusetzen. So stellt sich hier die Frage, ob man denn seine Fahrerlaubnis verlieren kann, wenn man nach einer – in Corona-Zeiten wohl eher selten gewordenen – durchzechten Nacht betrunken mit einem E-Scooter den Heimweg antritt.

Welche Alkoholgrenzwerte gelten?

Bei E-Scootern gelten die für das Führen eines Autos zugrunde gelegten Alkoholgrenzen, d.h. ab einer Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) von 1,1 Promille aufwärts liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor, zwischen einer BAK von 0,3 und 1,1 Promille (mit Ausfallerscheinungen) liegt relative Fahruntüchtigkeit vor. Die 1,6 Promille-Grenze wie bei Fahrradfahrern gilt hier also nicht.

Nimmt man nun mit einem E-Scooter betrunken am öffentlichen Straßenverkehr teil, so kommt nicht nur die Begehung einer Ordnungswidrigkeit gem. § 24 a StVG ab einer BAK von 0,5 Promille in Betracht, sondern auch die Verwirklichung des Straftatbestandes der Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB.

Was geschieht mit meiner Fahrerlaubnis?

Werden Sie betrunken angehalten und Ihr Blut auf seine Alkoholkonzentration untersucht, so ist zunächst an § 111 a StPO zu denken. Dieser regelt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, soweit dringende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB entzogen werden wird. Letztere Norm wiederum regelt die (endgültige) Entziehung der Fahrerlaubnis. Interessant ist hier der Absatz 2 des § 69 StGB, denn hier werden sog. Regelbeispiele aufgezählt, in denen der Fahrer (Täter) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Eines dieser Regelbeispiele ist die Ziffer 2, nämlich die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Ihre Fahrerlaubnis unter Zugrundelegung der o.g. BAK-Grenzwerte entzogen werden kann.

Wie kann ich das verhindern?

Insbesondere bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnahmsweise davon ausgenommen werden, so dass die Fahrerlaubnis im Umfang dieser Ausnahme bestehen bleibt und dies auf dem Führerschein mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet wird. Denkbar ist also etwa, dass Ihnen das Fahren mit Ihrem Auto weiterhin gestattet wird. Hier wird es aber immer auf den Einzelfall ankommen.

Sollte Ihnen die Fahrerlaubnis bereits entzogen worden sein, so ist die Entscheidung des Gerichts über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Beschwerde gem. § 304 StPO anfechtbar.


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Foto(s): Rechtsanwalt Oliver Daniel Özkara

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