Beweiskraft von in Tauschbörsen ermittelten IP-Adressen und dem Hash-Wert

Rechtsgebiete: Urheberrecht, Markenrecht & Urheberrecht
Rechtstipp vom 07.04.2011

Die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft lässt durch die Waldorf Frommer Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzung aufgrund der Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken, wie zum Beispiel den Filmtiteln „30 Days of Night”, „Remember Me”, „Der Adler der neunten Legion” oder „Reine Fellsche - Jetzt wird´s haarig!” in Peer-to-Peer Netzwerken Abmahnungen aussprechen. Hintergrund ist häufig die Behauptung es wäre in einer Tauschbörse im Internet urheberrechtlich geschütztes Repertoire unberechtigt zum Upload zur Verfügung gestellt worden.

Die Waldorf Rechtsanwälte fordern für die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit der Verpflichtung für jede zukünftige Rechtsverletzung an Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft eine Vertragsstrafe zu zahlen und grundsätzlich die Zahlung einer pauschalen Summe in Höhe von regelmäßig EUR 956,-- für Schadenersatz, Rechtsanwaltskosten und Ermittlung der Daten.

Die Beweiskraft von in Tauschbörsen ermittelten IP-Adressen und des Hash-Werts ist ein immer wieder genannter Streitpunkt zwischen dem abmahnenden Rechteinhaber und den Abgemahnten. Zum Teil wird aus den Ausführungen im Urteil des LG Köln (Urteil des Landgericht Köln vom 25.09.2008, Az. 109-1/08) geschlussfolgert, dass der Beweiswert der gewonnen Daten zunichte gemacht ist. Diese Einschätzung kann jedoch nur in Ansätzen geteilt werden. Dies zunächst deshalb, da es in dem Fall welchen das LG Köln verhandelte, nicht darum ging Ansprüche gegen einen Anschlussinhaber geltend zu machen, sondern mittels einer Strafanzeige die Staatsanwaltschaft zu veranlassen, dass diese durch Anfragen beim jeweiligen Provider klärt, von welchem Anschluss eine IP-Adresse verwandt wurde.

In dem Urteil hat das LG Köln zunächst lediglich das Ansinnen, mittels eines Strafantrags gegen eine Vielzahl unbekannter Personen wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in so genannten Tauschbörsen die Staatsanwaltschaft Köln zu veranlassen, die Inhaber der Telefonanschlüsse durch Anfrage bei den jeweiligen Providern zu ermitteln, mit folgender Begründung zurückgewiesen:

Es ist ... „rechtlich zweifelhaft, aus einer vereinzelten Verknüpfung zwischen einer bestimmten IP-Adresse und dem Hashwert eines einzelnen geschützten Werks eine (zivilrechtliche) Störerhaftung eines konkreten Anschlussinhabers herleiten zu wollen, solange nicht weitere Faktoren hinzutreten - wie etwa der Umstand, dass erkennbar erhebliche Datenmengen zum Upload angeboten wurden - oder zusätzliche Ermittlungsergebnisse (beispielsweise über Vortaten) vorliegen, die ein zufälliges, singuläres "Hineingeraten" eines technisch nicht versierten Internetnutzers in eine Tauschbörse, bei der der Vorsatz für die Begehung eines urheberrechtlichen Verstoßes nicht angenommen werden könnte, unwahrscheinlich erscheinen lassen."

Es ist jedoch noch völlig offen, ob sich durch diese rechtlichen Erwägungen - mögen sie auch noch so wünschenswert sein - die Beweisführung bei Urheberrechtsverletzungen zu Gunsten des Anschlussinhabers nachhaltig verbessert werden kann. Entsprechend gilt auch hier sich nicht zu stark euphorisieren zu lassen und dadurch in eine Prozessfalle zu tapsen. In der Regel reicht den Gerichten die Beweisführung mittels der ermittelten IP-Adressen aus, um in Fällen von Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen den Anschlussinhaber zu verurteilen.

Häufig gelingt es bei fachkundiger Beratung unter Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens entweder die Forderung abzuwehren oder eine einvernehmliche Regelung unter Verzicht des Gegners auf einen Teil der Forderung zu erreichen. Informationen und Antworten auf die häufigsten Fragen finden Sie auf unserer Homepage unter: http://www.urheberrecht.justlaw.de/abmahnung/tele-fernseh-waldorf.htm

Ein letzter Tipp: Auch wenn die Ihnen gesetzten Fristen sehr kurz sind, nehmen Sie sich die Zeit sich ausreichend zu informieren. Einen Anwalt sollten Sie nicht vorschnell am Telefon und erst dann beauftragen, wenn Honorar und Erfolgsaussichten geklärt sind.


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