Beweislast bei einem Mangel am Auto innerhalb der ersten 6 Monate nach Gefahrübergang

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Tritt innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Gefahrübergang einer Kaufsache an einen Verbraucher an dieser ein Mangel auf, trifft den gewerblich handelnden Verkäufer die Beweislast dafür, dass die Kaufsache (hier ein Fahrzeug) bei Übergabe mangelfrei gewesen ist. Der Verkäufer entgeht der Haftung für den Mangel nur dann, wenn er beweisen kann, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang ohne Mangel war.

In dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall, Urteil vom 24.02.2011, AZ. 2 U 261/10, erwarb der privat handelnde Kläger bei einem Gebrauchtwagenhändler (Beklagter) einen Gebrauchtwagen. Nach zwei Monaten riss der Zahnriemen und verursachte einen schweren Motorschaden. Der Kläger begehrte vom Beklagten nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag u. a. die Rückzahlung des Kaufpreises. Das OLG Koblenz gab dem Kläger Recht, da der Beklagte den Beweis nicht erbringen konnte, dass der Mangel erst nach Übergabe aufgetreten ist. Der Beklagte konnte die zugunsten des Klägers beim Verbrauchsgüterkauf bestehende gesetzliche Vermutung des § 476 BGB nicht widerlegen.

§ 476 BGB

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Bei einem Verbrauchsgüterkauf wird, wenn sich der Mangel an der Kaufsache innerhalb der ersten 6 Monate nach Gefahrübergang zeigt vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

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Rechtsanwalt Bußler


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