Beweislast bei Steinschlagschäden

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Ein Urteil des Landgerichts Heidelberg (Urteil vom 21.10.11- Az. 5 S 30/11) verändert die Beweislastverteilung bei Steinschlagschäden. In der Vergangenheit hatten von einem Steinschlag betroffene Autofahrer das Problem darzulegen und auch zu beweisen, dass der Steinschlag der Frontscheibe durch einen Stein von  einer schuldhaft unzureichend gesicherten Ladefläche verursacht wurde. Die Haftpflichtversicherer lehnten deshalb fast immer eine Haftung und Regulierung der Glasschäden ab.

Das Landgericht Heidelberg hat jetzt die Beweislast dahingehend geändert, dass der von einem Steinschlag betroffene Autofahrer nur noch beweisen muss, dass der Stein in die Frontscheibe flog und der Stein vom vorausfahrenden LKW stammte. Der LKW-Fahrer muss nach der jetzigen Rechtsprechung des Landgerichts Heidelberg darlegen, dass der Stein als unabwendbares Ereignis von den Rädern seines Fahrzeuges nur aufgewirbelt wurde und nicht von der Landefläche gefallen war.

In der Praxis ist der Beweis, wodurch der Steinschlag genau erfolgt ist, sehr schwer zu führen. Dies resultiert insbesondere aus der Kürze des Ereignisses und der Tatsache, dass der vorausfahrende  LKW- Fahrer vom Schadensereignis nichts mitbekommt. Somit werden betroffene Autofahrer nach der neuen Rechtsprechung des Landgerichts Heidelberg in der Regel bei Steinschlagschäden mit einer Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung rechnen können. Problematisch wird durch das Urteil die Situation für  missbräuchlich in Anspruch genommenen LKW-Fahrer, welche vor Gericht nunmehr schlechte Karten für den Beweis der Unabwendbarkeit des Steinschlags haben.



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