Beweislast von Krankenhäusern bei Hygieneverstößen

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Ein auf Arzthaftungsrecht und Medizinrecht spezialisierter Rechtsanwalt (wie wir in Kiel) muss sich immer wieder auch mit Hygieneverstößen in Krankenhäusern auseinandersetzen. Bei der Frage der sekundären Darlegungs- und Beweislast von Krankenhäusern, bzw. Krankenhausträgern bei Hygieneverstößen hat der BGH (Bundesgerichtshof) im August 2016 nun einen interessanten Beschluss erlassen (Az. VI ZR 634/15). Bei dieser Entscheidung musste der BGH über eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision entscheiden. Ein damals 35-jähriger Mann wurde in einer Klinik wegen eines „Tennisarms“ operiert. Nach der Operation wurde er in ein Zimmer gebracht, in welchem ein anderer Patient mit einer offenen infizierten Wunde lag. Die Operationswunde des Klägers infizierte sich in den Tagen danach ebenfalls, sodass eine Revisionsoperation nötig wurde. Weshalb sich die Wunde des Klägers infizierte, konnte nachträglich nicht geklärt werden. Die Klage und die Berufung des Klägers wurden abgewiesen. Der BGH kam nun zu folgendem Ergebnis: Liegt die Ursache der Infizierung einer Operationswunde bei unreinen Desinfektionsmitteln, unsterilen Infusionsflüssigkeiten oder bei einer vermeidbaren Keimübertragung durch andere Patienten, handelt es sich um ein für die Klinik voll beherrschbares Risiko. Dies hat zur Folge, dass sich die Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Klinik umkehrt und diese nun beweisen muss, dass sie keinen Hygienefehler begangen hat (BGH 20.3.2007, VI ZR 158/06). Ist die Infektionsquelle jedoch ungeklärt, kommt es nicht zu dieser Beweislastumkehr. Der Kläger hat den Hygienemangel vielmehr zu beweisen, der zu der Infektion geführt hat (BGH 17.1.2012, VI ZR 336/10)

Bei näherem Interesse beraten wir Sie gerne in Kiel und auch anderorts über dieses Thema der Arzthaftung.


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