Bewerbungsnachweise für ALG-I-/ALG-II-Empfänger in einer unterhaltsrechtlichen Auseinandersetzung

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Die Empfänger von ALG-I/ALG-II stecken in einer nicht einfachen Situation. Unterhaltsrechtlich hat sich die Meinung gebildet, der Unterhaltsverpflichtete komme seinen Bemühungen um Erlangung einer Erwerbstätigkeit erst dann in ausreichendem Maße nach, wenn er 20 Bewerbungsnachweise pro Monat vorlegt.

I.

Eine Bewerbung kostet ca. 5 € bis 7 €. Die Zuschüsse für Bewerbungen liegen bei 260 € im Jahr, was zwischen 37 und 52 Bewerbungen pro Jahr bedeutet. Unterhaltsrechtlich werden 360 gefordert.

Es gibt jedoch kein Gesetz, das vorschreibt, wie viele Bewerbungsnachweise exakt pro Monat vorgelegt werden müssen. Jeder Richter kann das in eigenem Ermessen entscheiden. Mehr als 10 Bewerbungen pro Monat sollten jedoch nicht verlangt werden, wenn der Arbeitsmarkt gar nicht so viele freie Stellen hergibt.  

Alternativ können auch Onlinebewerbungen nutzen, bei denen man dann die Seite als Beleg ausdrucken sollte. Telefonische Bewerbungen können mittels Telefonverbindungen bewiesen werden. Möglichkeit wäre auch persönlich zu den Firmen zugehen, um sich zu bewerben und sich evtl. einen Vordruck (selbst entworfen) unterschreiben zu lassen, dass der Bewerber wirklich dort war.

Weiterhin besteht nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch eine Unterhaltspflicht nicht, soweit der Unterhaltschuldner infolge einer Unterhaltsleistung selbst sozialhilfebedürftig würde. Dem Unterhaltspflichtigen muss schon aus verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt (Senatsurteile BGHZ 111, 194, 198 = FamRZ 1990, 849, 850 und vom 10. Juli 1996 - XII ZR 121/ 95 - FamRZ 1996, 1272, 1273; Scholz FamRZ 2004, 751, 757 ff.). Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet jedenfalls dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern (BVerfG FamRZ 2001, 1685 f.; zur Höhe vgl. Klinkhammer FamRZ 2004, 1909, 1910 ff. und Schürmann FamRZ 2005, 148 f.).

II.

Die Arbeitsagentur hat nach dem Ermessen die Kosten für jede Bewerbung zu übernehmen. Genauso wie Fahrtkosten, wenn man die Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch verlangt.

Dabei ist auch zu beachten, dass die Erstattung von Bewerbungskosten von Arbeits- oder Ausbildungssuchenden bevor die Kosten entstehen bei der Agentur für Arbeit beantragt werden muss.

Wer sich arbeitslos oder als Schüler Ausbildung suchend meldet, sollte unverzüglich einen entsprechenden Antrag stellen. „Dann können für einen Zeitraum von 12 Monaten die Bewerbungskosten bis zu 260 Euro als Zuschuss von der Arbeitsagentur übernommen werden".

Dr. phil. Dr. jur. Seyed Shahram Iranbomy

Rechtsanwalt - Lawyer

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*12,3 Ct/Min. aus dem dt. Telekom-Festnetz

(Stand der Information Sep/2009)


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