Bewertungen im Internet: Abwehr auch gegen Suchmaschinen!

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Oftmals fühlen sich Ärztinnen und Ärzte den Bewertungen von Patienten im Internet ausgeliefert. Das muss selbst bei Bewertungen in Suchmaschinen nicht so sein.


Wenn der Betreiber einer Internet-Suchmaschine (hier: Google) es Patienten ermöglicht, Bewertungen abzugeben über Arztpraxen, die im Routenplaner (hier: Google Maps) der Suchmaschine eingetragen sind, treffen den Betreiber besondere Pflichten.


Wenn der Betreiber von einem betroffenen Arzt zur Prüfung einer abgegebenen Bewertung aufgefordert wird, muss der Betreiber in aller Regel entsprechend tätig werden. Zum Beispiel muss der Betreiber ggf. prüfen, ob die Berechtigung des Patienten zur Bewertung plausibel ist, und unter Umständen die Veröffentlichung unterlassen. Dies gilt insbesondere auch, wenn der betroffene Arzt bestreitet, dass der Patient mit ihm in Kontakt war. Dies gilt des Weiteren für Tatsachenbehauptungen wie z.B. „Als Kassenpatient erhält man keinen Termin.“ oder Am Telefon nicht erreichbar. Muss man vorbeigehen, um einen Termin zu vereinbaren“, soweit die Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen, und für Meinungsäußerungen (z.B. Bewertung mit Sternchen) des Patienten.


Der Betreiber der Internet-Suchmaschine ist als „Host-Provider“ mittelbarer Störer mit entsprechenden Prüfpflichten. Als solcher ist er verantwortlich, sobald er vom betroffenen Arzt eine konkrete Beanstandung erhält. Der Provider muss dann den gesamten Sachverhalt ermitteln und hierzu auch eine Stellungnahme des Patienten einholen. Danach hat er den Sachverhalt zu bewerten.


Wenn der Betreiber der Internet-Suchmaschine diese Pflichten nicht erfüllt, können Ärztinnen und Ärzte ihn verpflichten, die Veröffentlichung der rechtswidrigen Bewertung bzw. Behauptung zu unterlassen. Für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung können sie vom Gericht ein Ordnungsgeld (hier: 250.000 €) nebst ersatzweise Haft gegen den Betreiber androhen lassen. Gegebenenfalls muss der Betreiber sämtliche Anwaltskosten erstatten.


(Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M., Az. 2-03 O 123/17)


Foto(s): Dr. Osmialowski


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