Bewilligungszeitraum abgelaufen: Weitere Hartz IV-Leistungen erst ab Folgeantrag

Rechtsgebiet: Sozialrecht
Rechtstipp vom 05.03.2010
Hartz IV-Leistungen werden erst ab der Antragstellung gewährt. Das gilt auch dann, wenn der Ablauf eines Bewilligungszeitraums einen Folgeantrag notwendig macht. Wird dieser nicht rechtzeitig gestellt, führt das dazu, dass in der Zwischenzeit – selbst bei vorliegender Bedürftigkeit – keine Leistungen zu gewähren sind.

In dem vom Landessozialgericht (LSG) Hessen entschiedenen Fall hatte ein Mann seit Januar 2005 Hartz IV-Leistungen bezogen. Mit dem letzten Bewilligungsbescheid wurde er darauf hingewiesen, dass er bei entsprechendem Bedarf eine Weitergewährung vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beantragen müsse. Einen solchen Folgeantrag stellte der Hilfebedürftige zunächst nicht. Er wurde erst tätig, nachdem er keine Leistungen mehr erhalten hatte. Das Sozialamt bewilligte weitere Leistungen erst ab Eingang des Folgeantrags.

Die hiergegen gerichtete Klage des Hilfebedürftigen hatte zunächst Erfolg. Das Sozialgericht Frankfurt verurteilte das Sozialamt zur Leistungsbewilligung auch für den dazwischen liegenden Zeitraum. Ein Leistungsantrag verliere seine Wirkung nicht, solange Hilfebedürftigkeit vorliege, so die Begründung.

Dieser Ansicht tritt das LSG entgegen. Der Zeitpunkt der Antragstellung sei für den Beginn der Leistungserbringung ausschlaggebend. Werde daraufhin eine Leistung für eine bestimmte Dauer gewährt, erledige sich der Antrag mit Ablauf dieses Zeitraums. Weitere Leistungen seien erst aufgrund eines Folgeantrags zu gewähren. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Behörde den Hilfebedürftigen zuvor auf die Notwendigkeit eines solchen Folgeantrages rechtzeitig und zutreffend hingewiesen habe. Hilfebedürftige seien verpflichtet, einen Bescheid sorgfältig und vollständig zu lesen. Der Kläger habe den Hinweis auf einen rechtzeitig zu stellenden Folgeantrag vorwerfbar nicht zur Kenntnis genommen. Das LSG ließ die Revision gegen sein Urteil zu.

Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 18.12.2009, L 7 AS 413/09

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