Bewirtungskosten bei einer Betriebsversammlung sind nicht vom Arbeitgeber zu tragen

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Betriebsräte sind ehrenamtlich tätig. Der Arbeitgeber hat den einzelnen Betriebsrat für die Betriebsratsarbeit unter Weiterbezahlung des Lohnes von seiner Arbeit freizustellen. Eine zusätzliche Vergütung erhält das einzelne Betriebsratsmitglied jedoch nicht. Der Arbeitgeber hat jedoch alle Kosten zu tragen, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen. Zählen dazu auch die Kosten für die Verpflegung bei einer Betriebsversammlung? Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte sich mit dieser Frage zu beschäftigen.

In einer 55 Mitarbeiter starken Filiale eines Textilunternehmens sollten auf einer etwa sechsstündigen Betriebsversammlung Brötchen und Getränke gereicht werden. Der dreiköpfige Betriebsrat wollte durch die Verpflegung einer Erschöpfung der Teilnehmer entgegenwirken. Der Betriebsrat bat die Arbeitgeberin die angefallenen Verpflegungskosten von 39,71 € zu übernehmen. Diese lehnte ab.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg bestätigte die Auffassung der Arbeitgeberin. Zwar ist der Arbeitgeber durch das Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet, alle Kosten zu tragen, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen. Nicht erstattet werden müssen jedoch Kosten, die dem Bereich der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind. Dazu gehört auch die Verpflegung der Arbeitnehmer. Jeder einzelne Arbeitnehmer hat für seine Verpflegung somit selbst aufzukommen. Auch war die Bewirtung der Teilnehmer für die Durchführung der Betriebsversammlung nicht unbedingt notwendig. Durch regelmäßige Unterbrechungen hätten die Teilnehmer die Möglichkeit erhalten, sich selbst zu verpflegen. So hätte einer Erschöpfung der Teilnehmer auch entgegengewirkt werden können.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 25.04.2012 - 4 TaBV 58/11)

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