Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich mit Urteil vom 20. April 2011 (Az. 5 AZR 200/10) eine Frage beantwortet, die sich für viele Arbeitgeber der Transportbranche, allerdings auch für Unternehmer mit Werkverkehr und Busunternehmen, stellt:
Müssen die Anwesenheitszeiten des Beifahrers im Lkw bezahlt werden? Wenn ja, in welcher Höhe?
Die Notwendigkeit, statt einen zwei oder sogar drei Fahrer auf Tour zu schicken, besteht für alle Transportunternehmer im Fernverkehr wie auch für Unternehmen mit eigenen Fahrzeugen zur Auslieferung oder Montage im Werkverkehr, und schließlich auch für Busunternehmen wegen der Beschränkung der täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten der Fahrer und der einzuhaltenden Pausen und Ruhezeiten. Ab einer 2-Fahrerbesatzung gibt es hier einige Lockerungen, so beträgt die Mindestruhezeit nur 9 Stunden innerhalb von jeweils 30 Stunden anstelle von 11 Stunden innerhalb von jeweils 24 Stunden. Es ist daher auf Ferntouren üblich, einen oder sogar zwei weitere Fahrer mitfahren zu lassen, welche sich dann abwechseln können. Die Zeiten, welche die Beifahrer im Lkw verbringen, werden von vielen Unternehmen bislang nicht als Arbeitszeit angesehen und daher auch nicht bezahlt. Sie konnten sich bislang durch die seit 2006 in § 21a Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) aufgenommene Ausnahmeregelung bestätigt fühlen, wonach bei Arbeitnehmern - die sich beim Fahren abwechseln - die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit keine Arbeitszeit ist. Zur Überraschung vieler Arbeitgeber bedeutet dies leider aber nicht, dass diese Anwesenheitszeit nicht trotzdem zu bezahlen ist: Hierzu hat das BAG ausgeführt: Das ArbZG dient - ebenso wie auch die Sozialvorschriften über die Lenkzeiten - dem Arbeitnehmerschutz. Bei der arbeitsrechtlichen Frage der Vergütung kommt es demgegenüber jedoch nur darauf an, ob sich der Beifahrer auf Veranlassung des Arbeitgebers für eine von diesem festgelegte Zeit an einem von ihm bestimmten Ort aufhält. Dann liege nämlich Arbeitsbereitschaft vor, die generell auch zu bezahlen ist. Wie diese bezahlt werden muss, kann im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag geregelt werden. Die pure Anwesenheit kann insbesondere als eine „echte" Arbeitsleistung bezahlt werden, z. B. mit 50 % des sonstigen Stundenlohns. Was passiert aber, wenn eine solche Regelung fehlt?
Das mit diesem Fall in zweiter Instanz befasste Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom Az 2 Sa 498/09 und 2 Sa 839/09), hielt mangels einer solchen vertraglichen Regelung im Zweifel die volle Vergütung für gerechtfertigt.
Die Klausel, wonach sich die Arbeitszeit „nach dem Arbeitszeitgesetz" richten würde und im Übrigen Reisezeiten „außerhalb der normalen Arbeitszeit" mit der zu zahlenden Vergütung abgegolten sein sollten, hielt es für unklar und damit unwirksam. Zum anderen sei auch der gewollte vollständige Ausschluss von zusätzlicher Bezahlung jedenfalls als unangemessene Benachteiligung des Fahrers unwirksam. Das BAG hat diese Auffassung jetzt als zutreffend bestätigt.
Arbeitgeber sind daher gut beraten, in ihren Arbeitsverträgen die zu leistende und mit dem Grundgehalt abgegoltene Arbeitszeit klar zu regeln und außerdem für Beifahrerzeiten eine gesonderte Bezahlung festzulegen, welche auch deutlich unterhalb der Beträge für aktive Fahrtätigkeit liegen darf. Wo hier die zulässige Untergrenze ist, lässt sich allerdings derzeit nicht sagen.
Ohne eine solche Festlegung müssen Transportunternehmer aber in jedem Fall damit rechnen, im Streitfall sämtliche nachweisbaren Bereitschaftszeiten auf voller Stundenlohnbasis nachzahlen zu müssen.
Bewertung
24 von
26 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten
eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert