BFH: Geerbter Pflichtteilsanspruch unterliegt sofort der Erbschaftsteuer

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Auch ein Pflichtteilsanspruch kann weitervererbt werden. Der geerbte Pflichtteilsanspruch unterliegt bereits vom Tag des Erbanfalls an der Erbschaftsteuer und nicht erst dann, wenn der Pflichtteil tatsächlich geltend gemacht wird. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 7. Dezember 2016 entschieden (Az. II R 21/14).

Der Anspruch auf den Pflichtteil spielt im Erbrecht eine wesentliche Rolle. Er soll verhindern, dass nahe Familienangehörige, wie der Ehepartner oder die Kinder, im Erbfall komplett leer ausgehen. Dem Erblasser steht es zwar frei, mittels eines Testaments oder Erbvertrags seine Erben zu bestimmen und auch durchaus Angehörige zu enterben. Der Pflichtteil steht den nahen Angehörigen jedoch auch bei Enterbung zu. Erst wenn ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteil geltend macht, entsteht zu seinen Lasten Erbschaftsteuer. Fordert er seinen Pflichtteil nicht ein, wird auch keine Erbschaftsteuer fällig.

Pflichtteilsanspruch an den Erben weitergegeben

Anders verhält es sich nach dem Urteil des BFH allerdings, wenn ein Pflichtteilsanspruch vom Pflichtteilsberechtigten weitervererbt wird. Dann unterliegt der geerbte Pflichtteilsanspruch vom Tag des Erbanfalls an bei den Erben des Pflichtteilsberechtigten der Erbschaftsteuer. Dies unabhängig davon, ob der Pflichtteilsberechtigte seinerzeit den Pflichtteil einforderte oder nicht.

Gegen die Festsetzung der Erbschaftsteuer unter Einbezug eines ererbten Pflichtteilsanspruchs klagte ein Sohn, der zum Alleinerben seines Vaters geworden war, bis vor den Bundesfinanzhof – am Ende allerdings erfolgslos. Der Vater war im September 2008 verstorben. Zu seinem Nachlass gehörte auch ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 400.000 Euro, den er nie geltend gemacht hatte. Dieser Anspruch ging durch den Erbfall auf seinen Sohn über und das zuständige Finanzamt rechnete diesen Pflichtteilsanspruch der Erbschaftsteuer vom Todeszeitpunkt des Erblassers an hinzu.

Der Erbe machte den Pflichtteil allerdings erst einige Monate später gegenüber dem Verpflichteten geltend. Er vertrat die Auffassung, erst mit dem Tag der Geltendmachung unterliege der Pflichtteilsanspruch auch der Erbschaftsteuer.

Keine Gefahr der doppelten Besteuerung

Der BFH sieht das anders. Das Vermögen des Erblassers gehe als Ganzes, also inklusive des nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über. Für die Besteuerung sei es dann unerheblich, ob der Erbe den Pflichtteilsanspruch geltend macht. Der Pflichtteilsanspruch werde vom Tage des Erbanfalls bei der Berechnung der Erbschaftsteuer einbezogen. Da bei der späteren Geltendmachung des ererbten Pflichtteils nicht erneut Erbschaftsteuer anfällt, liege auch nicht die Gefahr einer doppelten Besteuerung vor, führte der BFH aus.

Die Erbschaftsteuer spielt bei der Nachfolgeplanung eine entscheidende Rolle. Nur die vorausschauende Gestaltung auch unter möglichst vollständiger Ausnutzung der individuellen Steuerfreibeträge ermöglicht den steueroptimalen Übergang des Vermögens auf die Nachfolgegeneration. Die bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei Rose & Partner LLP. mit Standorten in Hamburg, Berlin und München hat mehr Informationen zu Erbrecht und Nachfolgeplanung unter http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/erbrecht-erbschaft-testament/pflichtteil-enterbung-beratung-und-vertretung.html zusammengefasst.

Ralph Butenberg

Rose & Partner LLP


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