Die Vorschrift zur Originalvollmacht ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Viele eCommerce-Treibende, die eine anwaltliche Abmahnung wegen eines Rechtsverstoßes erhalten, verlassen sich auf den allgemein verfügbaren Rat in Internetforen. Oft mit bitteren Folgen, da der dort verbreitete Rat fehlerhaft sein kann. So wird verbreitet, dass die Abmahnung unwirksam sei, wenn ihr keine Originalvollmacht beilag.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Auffassung klar abgelehnt und verbindlich für alle Gerichte vorgegeben, dass die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB nicht auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung anwendbar ist, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.
Bei fast allen Abmahnungen wird eine vorformulierte Unterlassungserklärung mit verbunden. Damit ist die Einschränkung, die der BGH macht, keine praktische Hürde.
Der BGH hat sich in der Entscheidung vom 19.05.2010 (Az. I ZR 140/08) mit der Frage auseinandergesetzt, ob auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen § 174 Satz 1 BGB anwendbar ist, wonach ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam ist, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.
Teile der Rechtswissenschaft haben eine Anwendbarkeit von § 174 Satz 1 BGB bejaht. Diese Meinung wurde damit begründet, dass eine Abmahnung eine geschäftsähnliche Handlung sei, die ein gesetzliches Schuldverhältnis konkretisiere und Rechtsfolgen auslöse. Der BGH hat sich jedoch der Gegenauffassung angeschlossen. Es handele sich bei gleichzeitigem Vertragsangebot gerade nicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft, wie § 174 BGB voraussetzt.
Empfehlung:
- für den in seinen Rechten verletzten Abmahnenden: Erteilen Sie dem beauftragten Rechtsanwalt eine schriftliche Vollmacht, sofern Sie nicht selbst abmahnen; außer bei Pressesachen und verderblichen Waren mit extrem kurzen Fristen ist es in der Regel zu schaffen, ein Formular zu unterschreiben und an den Anwalt zu faxen oder zu mailen; Sie dokumentieren damit Seriosität und grenzen sich von Abzockern ab.
- für den Abgemahnten: prüfen Sie die Identität des Abmahners und/oder seines Rechtsanwalts - Webimpressum, rechtsanwaltsverzeichnis.de u.a.; verlangen Sie die Vorlage einer Vollmacht, auch wenn sie nicht im Original verlangt werden kann; so ist, anders als bei der Abgabe der Unterlassungserklärung, für den Geldempfang eine Geldempfangsvollmacht nötig. Ansonsten bleibt die Unsicherheit, dass der Abgemahnte unter Umständen noch einmal an den wahren Gläubiger leisten muss, wenn an den vermeintlich Bevollmächtigten nicht schuldbefreiend geleistet wurde.
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