BGH ändert Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im März 3 Entscheidungen getroffen, die viele Mieter freuen dürften. Der BGH ändert seine Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebenen Wohnungen und zur Quotenabgeltungsklausel.

In vielen Mietverträgen ist vereinbart, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen in regelmäßigen Abständen durchführen muss. Diese Pflicht, die eigentlich dem Vermieter obliegt, kann grundsätzlich wirksam per vertraglicher Vereinbarung auf den Mieter abgewälzt werden.

Oft ist zusätzlich noch eine Quotenabgeltungsklausel im Mietvertrag enthalten, die den Mieter verpflichtet, einen bestimmten Betrag an den Vermieter zu zahlen, wenn er auszieht, bevor Schönheitsreparaturen fällig sind. Ist im Mietvertrag beispielsweise vereinbart, dass Wohnräume alle 5 Jahre zu renovieren sind und zieht der Mieter nach nur einem Jahr aus, müsste er nach der Quotenklausel 1/5 der Renovierungskosten tragen.

Der BGH hat nun entschieden, dass eine Klausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, unwirksam ist. Der Vermieter hatte in dem Rechtsstreit dem Mieter einen Nachlass in Höhe einer halben Monatsmiete gewährt, zu wenig, urteilten die Richter.

Mit der 2. Entscheidung wird die Quotenabgeltungsklausel für unwirksam erklärt. Für den Mieter sei nämlich bei Abschluss des Mietvertrages nicht abzuschätzen, welche Kosten bei einem Auszug tatsächlich auf ihn zukommen können. Da dies den Mieter unangemessen benachteiligt, muss er sich überhaupt nicht an den Kosten der Renovierung beteiligen, wenn er nach kurzer Mietdauer auszieht.

In der dritten Entscheidung hat der BGH einen Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen abgelehnt, weil die Klausel, die hierzu im Mietvertrag enthalten war, starre Fristen enthält. Diese führen nach der BGH-Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der Klausel.


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