Rechtstipp vom 24.05.2011

BGH: Arbeitsunfähigkeit kann auch bei Mobbing vorliegen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vor kurzem in einem Revisionsverfahren darauf hingewiesen, dass auch bei psychischen Erkrankungen, die durch Mobbing am Arbeitsplatz hervorgerufen werden, eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen der Krankentagegeldversicherung vorliegt.

In dem zugrunde liegenden Fall war der Kläger langjährig in einem Unternehmen als Projektleiter für Brandschutzanlagen tätig gewesen. Er befand sich längere Zeit in ärztlicher Behandlung, unter anderem wegen einer „rezidivierenden depressiven Störung bei mittelgradiger Episode und ängstlich vermeidenden Persönlichkeitszügen".

Sein Krankenversicherer hatte nach Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste, welche eine Arbeitsunfähigkeit bestätigten, bis Ende Juni 2008 das beantragte Krankentagegeld gezahlt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete durch Aufhebungsvertag zum 31. August 2008.

Ab Ende Juni verweigerte der Versicherer weitere Zahlungen mit der Begründung, es handele sich lediglich um eine „konfliktbedingte Arbeitsplatzunverträglichkeit", die aber keinen Krankentagegeldanspruch begründe.

Nachdem das Landgericht in erster Instanz die Klage des Versicherten abwies, gab das OLG Celle ihr als Berufungsgericht statt.

Auch der BGH bestätigte nun diese Auffassung:

Der Begriff der „Arbeitsunfähigkeit" muss aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ausgelegt werden. Entscheidend ist danach, dass der Versicherte aufgrund seiner Erkrankung seiner bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit in der konkreten Form nicht mehr nachgehen kann. Die Arbeitsunfähigkeit entfällt nicht deshalb, weil der Versicherte bei Bereinigung einer Konfliktsituation an seinem konkreten Arbeitsplatz oder durch einen Wechsel seines Arbeitsplatzes wieder arbeitsfähig wäre.

Zwar seien die bei dem Kläger von den behandelnden Ärzten und dem Gutachter festgestellten Symptome und Krankheiten u.U. auf eine Mobbingsituation an seinem früheren Arbeitsplatz zurückzuführen und Mobbing an sich begründe keine Arbeitsunfähigkeit.

Die Bestimmung in § 1 der Versicherungsbedingungen (MB/KT) könne jedoch aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht in der Weise ausgelegt werden, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliege, wenn der Versicherte in seinem bisher ausgeübten Beruf an sich leistungsfähig und „nur" aufgrund besonderer, krankmachender Umstände außerstande sei, diesen an dem bisherigen Arbeitsplatz weiter auszuüben. Die Einstufung einer Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit hänge nicht davon ab, welche Umstände oder Ursachen zur Krankheit des Versicherten geführt hätten.

Zwar stelle Mobbing als solches keine Krankheit dar. Besondere Stress- oder Anspannungssituationen könnten aber aufgrund vielfältiger Ursachen bei Menschen zu psychischen Erkrankungen führen, die auch körperliche Erscheinungen zeigten. Diesen könne ohne eine klare Einschränkung der Leistungspflicht in den Versicherungsbedingungen dann nicht der Krankheitswert abgesprochen werden, wenn sie auf das Arbeitsumfeld zurückzuführen seien. (BGH, Urteil vom 09.03.2011 - Az. IV ZR 137/10)


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