BGH: Ausübungskontrolle bei ehevertraglichem Ausschluss des Versorgungsausgleichs

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Zahnarzt und die Physiotherapeutin, beide in eigener Praxis tätig, schlossen kurz vor der Heirat 1994 noch einen Ehevertrag, in dem sie den Güterstand der Gütertrennung vereinbarten und den Versorgungsausgleich für den Fall der Scheidung ausschlossen. Die Doppelverdienerehe der beiden Freiberufler wurde 2010 geschieden, wobei das Amtsgericht die Durchführung des Versorgungsausgleichs zugunsten der Frau ablehnte. Das Oberlandesgericht führte den Versorgungsausgleich nach früherem Recht uneingeschränkt durch, indem es zulasten der Versorgung des Mannes im Wege der Realteilung bei dem Versorgungswerk der Zahnärztekammer zugunsten der Frau monatliche Rentenanwartschaften begründet hat. Mit seiner Beschwerde beim Bundesgerichtshof hatte der Mann Erfolg. Der Ehevertrag hält in der Gesamtwürdigung der Wirksamkeitskontrolle stand. Die Frau war als Inhaberin einer großen Physiotherapiepraxis mit mehreren Angestellten nicht in einer grundlegend unterlegenen Position. Die ehebedingten Defizite der Frau beim Vermögensaufbau wären nicht durch Anpassung der ehevertraglichen Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich, sondern vielmehr - systemgerecht - im Güterrecht oder mit den Instrumenten des Unterhaltsrechts auszugleichen. Das Scheidungsfolgenrecht unterscheidet grundsätzlich streng zwischen dem Versorgungsausgleich und dem Zugewinnausgleich.

Az XII ZB 318/11, Beschluss vom 8.10.2014

Quelle: ARGE FamR im DAV


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Anja Groeneveld

Beiträge zum Thema