BGH: Bausparkassen dürfen 10 Jahre nach Zuteilungsreife kündigen

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Wenn Bausparkassen Bausparverträge kündigen, die länger als zehn Jahre nach der erlangten Zuteilungsreife noch immer nicht in Anspruch genommen werden, dann können diese Altverträge auch gegen den Willen des Bausparers gekündigt werden – selbst dann, wenn sie noch nicht voll bespart sind. Der BGH macht mit zwei aktuellen Urteilen die Hoffnungen vieler Bausparer auf eine gut verzinste Kapitalanlage zunichte.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in beiden Verfahren auf die jeweils vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Beklagten die Urteile des Berufungsgerichts aufgehoben, soweit zum Nachteil der beklagten Bausparkassen entschieden worden ist, und die erstinstanzlichen Urteile wiederhergestellt. Damit hatten die Klagen keinen Erfolg. Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: „Das Urteil war so in dieser ausgeprägten Bausparkassen-Freundlichkeit nicht erwartet worden.“ Der BGH hat den Bausparkassen ein Kündigungsrecht zugesprochen, wie es auch bei einem regulären Darlehen zur Anwendung gekommen wäre.

Demnach hat ein Darlehensnehmer nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang des Darlehens die Möglichkeit, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen. Die Voraussetzungen des Kündigungsrechts gelten dann im Umkehrschluss aber auch für die Kassen, die zehn Jahre nach der möglichen Bereitstellung des Darlehens den Vertrag ebenfalls kündigen können. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Bausparer verpflichtet sein kann, über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen, weil diese Zahlungen nicht mehr der Erfüllung des Vertragszwecks dienen.

Urteile vom 21. Februar 2017, Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/bankrecht


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