BGH: B2B-Händler muss keine technischen Maßnahmen ergreifen, um Verbraucher vom Kauf auszuschließen

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. Mai 2017, Az. I ZR 60/17, entschieden, dass ein Händler, der seine Ware ausschließlich an Unternehmer veräußern möchte, keine technischen Maßnahmen ergreifen muss, um die Unternehmereigenschaft des Käufers zu prüfen.

In der Vergangenheit hatte sich, u. a. wegen der anderslautenden Rechtsprechung des OLG Hamm, die Auffassung durchgesetzt, dass der bloße Hinweis eines Onlinehändlers, er verkaufe nur an Unternehmen und nicht an Verbraucher, nicht genüge, um sich von den umfangreichen Informationspflichten (Widerrufsbelehrung etc.) gegenüber Verbrauchern zu befreien. Insoweit hatte sich in der Vergangenheit durchgesetzt, die Bestellung durch einen Verbraucher beispielsweise durch Pflichtangabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer im Bestellvorgang technisch auszuschließen.

Dem hat der Bundesgerichtshof nun eine klare Absage erteilt.

Mit Urteil vom 11.05.2017 hat der Bundesgerichtshof den Grundsatz aufgestellt, dass für den B2B-Handel ein reiner Texthinweis im Onlineshop ausreicht, um verbraucherschützende Regelungen zum E-Commerce auszuschließen.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde

Ein Unternehmen hatte sich im Rahmen einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verpflichtet, es zu unterlassen, Produkte im Wege des Fernabsatzes an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB zu verkaufen, ohne diese in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise über ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu informieren, ohne nach § 1 PAngV notwendige Preisbestandteile und etwaige Liefer- und Versandkosten zu benennen und ohne Informationen über das Zustandekommen des Vertrags zu geben.

Nach Abgabe der Unterlassungserklärung veranlasste die Klägerin einen Testkauf im Shop der Beklagten. Der Online-Shop enthielt folgenden Hinweis:

„Verkauf nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen. Kein Verkauf an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.“

Im räumlichen Zusammenhang mit dem Bestellbutton befand sich folgendes Opt-In-Kästchen:

„Hiermit bestätige ich, dass ich die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher i. S. d. § 13 BGB tätige und die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen habe.“

Der Testkäufer, ein Rechtsanwalt, löste die Bestellung aus und gab bei der Datenabfrage unter „Firma“ den Begriff „Privat“ an.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Beklagte aufgrund des Testkaufs gegen die Unterlassungserklärung verstoßen und die Vertragsstrafe verwirkt habe. Sie verklagte die Beklagte u. a. auf Zahlung von € 17.500,00.

Das Berufungsgericht hatte die Zurückweisung der Anträge auf Vertragsstrafe durch die erste Instanz bestätigt. Es hat dazu ausgeführt, dass es sich bei dem Testkäufer (ein Rechtsanwalt, der für die Klägerin tätig war) nicht um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB gehandelt habe. Das Gericht verneinte insoweit einen Wettbewerbsverstoß.

Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsauffassung bestätigt und eine Vertragsstrafe ebenfalls verneint. Er führt aus, dass es sich bei dem Testkäufer um einen Rechtsanwalt gehandelt habe, der den Kauf im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit ausgeübt habe. Nach den Feststellungen der zweiten Instanz habe sich dieser zudem über den deutlichen Hinweis der Beklagten hinweggesetzt, ein Verkauf erfolge nur an Unternehmer, nicht jedoch an Verbraucher. Er habe durch Auslösen des Bestellbuttons die unmittelbar darüber befindliche Erklärung bestätigt, dass er die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher tätige. Der Testkäufer habe damit im Einklang mit der objektiven Sachlage den Anschein eines gewerblichen Erwerbszweckes erzeugt und erst anschließend durch Einfügung des Wortes „privat“ bewusst widersprüchlich gehandelt. Unter diesen Umständen sei es der Klägerin verwehrt, sich auf ein Handeln des Testkäufers als Verbraucher zu berufen.

Der BGH fasst wie folgt zusammen

„Wer eine Sache von einem Unternehmer kaufen will, der zu einem Geschäftsabschluss mit einem Verbraucher nicht bereit ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Schutz verbraucherbegünstigender Vorschriften nicht dadurch erreichen, dass er sich gegenüber dem Unternehmer wahrheitswidrig als Händler ausgibt. Handelt der Vertragspartner des Unternehmens insoweit unredlich, so ist ihm die spätere Berufung darauf, er sei in Wahrheit Verbraucher, nach Treu und Glauben verwehrt (BGH, NJW 2005, 1045). Dieser Rechtsgedanke gilt auch im Streitfall, in dem der Testkäufer der Klägerin der Beklagten bestätigt hat, gewerblich zu handeln, um anschließend im Widerspruch dazu den Anschein eines Verbrauchergeschäfts hervorzurufen.“

Der BGH wertete den Testkauf vorliegend als wettbewerbsrechtlich bedenklichen Testkauf, da er lediglich dazu diene, die Beklagte „hereinzulegen“.

Die Beklagte habe indes aufgrund ihrer Hinweise deutlich gemacht, dass sie nicht an Verbraucher, sondern nur an Unternehmer verkaufen wolle. Der Testkäufer habe sich hingegen nicht wie ein redlicher Durchschnittskäufer verhalten, sondern erst einen gewerblichen Erwerbszweck behauptet, um anschließend durch den Eintrag „privat“ einen privaten Erwerbszweck geltend machen zu können. Der Kauf zielte folglich darauf ab, Vorsorgemaßnahmen der Beklagten zur Verhinderung von Wettbewerbsmaßnahmen zu umgehen und dadurch Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung zu provozieren.

Fazit

Sofern Onlinehändler nicht an Verbraucher verkaufen möchten, sollten sie deutlich auf diesen Umstand hinweisen und sich bestätigen lassen, dass der Käufer nicht als Verbraucher Ware bestellt. Weitere Kontrollmaßnahmen sind nicht erforderlich.

Soweit sich ein Händler in der Vergangenheit im Rahmen einer Unterlassungserklärung verpflichtet hat, nicht mehr ohne Beachtung der einschlägigen Normen an Verbraucher zu verkaufen, genügt zur Erfüllung der darauf erwachsenden Verpflichtung ein Texthinweis auf den „beabsichtigten“ B2B-Handel. Eine Überprüfung der tatsächlichen Einhaltung der Unterlassungserklärung im Rahmen von Testkäufen ist in diesem Fall nicht mehr möglich, da der BGH einen derartigen Testkauf unter Missachtung des Texthinweises als unzulässig erachtet hat.

Quelle: BGH, Urteil v. 11. Mai 2017, Az. I ZR 60/16


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