BGH: Bearbeitungsgebühren in AGB auch bei Kontokorrentkrediten an Unternehmen unzulässig

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Mit Urteil vom 04.07.2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass pauschale Bearbeitungsgebühren einer Bank für die Kreditvergabe unwirksam sind, wenn sie in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorgegeben werden (Az. XI ZR 562/15). Wenn eine Bank einen Kredit an einen Unternehmer bereitstellen will, muss sie den Aufwand, der mit der Prüfung der Bonität des Unternehmers und dem Investitionsvorhaben verbunden ist, selbst tragen. Die hierfür entstehenden Kosten kann und muss sie auf den Zins umlegen.

In der am gleichen Tag ergangenen Parallelentscheidung (Az. XI ZR 233/16) hat der BGH diese Ansicht bestätigt. Sie gilt auch beim Abschluss eines Kontokorrentkreditvertrags, einem Vertrag also, bei dem die Bank nur eine Kreditlinie zur Verfügung stellt und es dem Unternehmer überlassen bleibt, ob, wann und in welcher Höhe er diese Kreditlinie in Anspruch nimmt. Die Bank kann in einem solchen Fall nicht sicher sein, dass ihr Bearbeitungsaufwand über die zu zahlenden Zinsen abgedeckt wird.

Eingehend hat der BGH dazu Stellung bezogen, wann die im Kreditvertrag aufgeführte Bearbeitungsgebühr als „allgemeine Geschäftsbedingung“ gilt und wann es sich um eine – dann zulässige – Individualvereinbarung handelt. Eine Individualvereinbarung muss „ausgehandelt“ worden sein, d. h. die Bank muss die Bearbeitungsgebühr nach Grund und Höhe zur Disposition gestellt haben. Die Bank muss sich deutlich und ernsthaft bereiterklärt haben, die vorformulierte Bearbeitungsgebühr zu ändern oder zu streichen. Wird danach der vorformulierte Vertragstext geändert, kann von einer Individualvereinbarung gesprochen werden. Es reicht aber nicht, dass die Bank grundsätzlich an der vorgegebenen Bearbeitungsgebühr festhält und nur hinsichtlich ihrer Höhe Bereitschaft zum Entgegenkommen zeigt.

Ob es sich im Einzelfall um eine (unzulässige) AGB-Gebühr oder um eine (zulässige) Individualvereinbarung gehandelt hat, dürfte in vielen Fällen strittig sein. Auf die Gerichte wird deshalb noch viel Arbeit zukommen.

Mein Tipp: Wenn Ihre Bank im Kreditvertrag eine Bearbeitungsgebühr vorgegeben hat, sollten Sie versuchen, diese Gebühr zurückzubekommen.

Aber die Zeit drängt: Ansprüche auf Rückerstattung verjähren innerhalb einer Frist von drei Jahren. Wurde im Jahr 2014 eine Bearbeitungsgebühr gezahlt, dann verjährt der Anspruch auf Rückerstattung am 31.12.2017. Ansprüche aus den Kalenderjahren 2013 und früher sind bereits verjährt.

Wenn Sie sich die Erstattung noch sichern wollen, müssen Sie rechtzeitig vor Jahresende tätig werden. Verhandlungen mit der Bank reichen hierzu womöglich nicht aus. Erklärt die Bank nicht ausdrücklich den Verzicht auf die Einrede der Verjährung, sollten Sie gerichtliche Schritte einleiten, um die Verjährung zu hemmen.



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