BGH bejaht Anspruch des Vermieters auf Einbau von funkbasierten Ablesegeräten

Mit Urteil vom 29.09.2011 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Vermieter einen Anspruch gegen den Mieter auf die Duldung des Einbaus funkbasierter Ablesegeräte haben.

In dem Rechtsstreit hatte sich die Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, das mit einer Zentralheizung ausgestattet ist, dagegen gewehrt, dass im Rahmen eines Regelaustauschs Ablesegeräte eingebaut werden, die ohne Betreten der Wohnung mittels Funk abgelesen werden können. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass sie in ihrer Wohnung kein System haben wolle, dass mit Funktechnik funktioniere. Bereits die Vorinstanzen hatten die Mieterin dazu verurteilt, den Einbau eines solchen Systems zu dulden. Auch die hiergegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg.

Der BGH stützt den Anspruch des Vermieters auf Einbau solcher Systeme auf § 4 der Heizkostenverordnung und § 554 Abs. 2 BGB.

Gem. § 4 HeizkostenVO hat der Gebäudeeigentümer den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen. Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden.

Hiervon umfasst ist nicht nur die Erstausstattung der Mieträume mit Heizkosten- und Warmwassererfassungsgeräten und der Austausch unbrauchbar gewordener Messgeräte, sondern auch der Austausch noch brauchbarer durch modernere Gerät, wobei auch moderne funkbasierte Systeme zulässig sind.

Gem. § 554 Abs. 2 BGB hat der Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen.

Zu diesen Maßnahmen zählt auch der Einbau eines funkbasierten Kaltwasserzählers. Durch einen solchen wird eine Verbesserung der Mietsache erreicht, da diese nicht mehr zum Ablesen betreten werden muss. Eine unzumutbare Härte liegt hierin für den Mieter in der Regel nicht begründet, da gesundheitsschädliche Folgen der Funktechnik nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft nicht nachweisbar sind und der Mieter den Einbau von funkbasierten Heizkosten- und Warmwasserverbrauchsgeräten ohnehin dulden muss. (BGH, Urteil vom 29.09.2011, Az. VIII ZR 326/10)


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