BGH bestätigt Höhe der Nutzungsentschädigung von 5 Prozentpunkten

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Der BGH hat in seinem Beschluss vom 22.09.2015 unter dem Aktenzeichen XI ZR 116/15 erneut die Rechtsfolgen nach einem Widerruf dargestellt.

So schulde der Darlehensnehmer gem. § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe der Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf die bereits geleistete Tilgung.

Zudem schulde der Darlehensnehmer gem. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Wertersatz am jeweils tatsächlich überlassenen Teil der Darlehensvaluta.

Der Wortlaut des BGH lässt sich so verstehen, dass der Darlehensnehmer nur Zinsen an dem jeweils noch überlassenen Teil zu zahlen hat. Das bedeutet, dass sich der zu verzinsende Teil mit jeder Rate minimiert.

Dem gegenüber stehen die Ansprüche des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber. Dieser schuldet dem Darlehensnehmer gem. § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe der bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen.

Darüber hinaus schuldet der Darlehensgeber Nutzungsersatz wegen vermuteter (widerlegbarer) Nutzung bis zum Wirksamwerden des Widerrufs.

Nach Ansicht des BGH habe eine erklärte Aufrechnung einer der beiden Parteien gerade nicht zur Folge, dass der Anspruch des Darlehensnehmers auf Herausgabe des Nutzungsersatzes gegen den Darlehensgeber wegen vermuteter Nutzungen als nicht entstanden zu behandeln sei.

Dieser Beschluss stärkt insoweit die Rechte des Verbrauchers, als dass von den Kreditinstituten bisher die Ansicht vertreten worden ist, aufgrund einer „Verrechnung“ stünde dem Darlehensnehmer kein Anspruch gegenüber dem Darlehensgeber zu.

An dieser Stelle wurde dann von den Banken das Argument angeführt, dass dies Auswirkungen auf den Inhalt der Widerrufsbelehrung über die Rechtsfolgen habe. Demnach führe eine fehlende Belehrung über die Pflicht des Kreditinstituts zur Rückführung der ihrerseits erhaltenen Leistungen nebst Zinsen nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung, da aufgrund der Verrechnung der Ansprüche insoweit dem Darlehensnehmer kein Anspruch zustünde. Eine explizite Belehrung über die Erstattung der erhaltenen Dalehensraten nebst Zinsen sei insoweit nicht erforderlich.

Dieses Argument dürfte aufgrund der Feststellungen des BGH nicht mehr überzeugend sein.

Zudem verweist der BGH in seiner Entscheidung vom 22.09.2015 auf sein Senatsurteil vom 10.März 2009 –XI ZR 33/08.

Damals hat der BGH entschieden, dass dem Kläger des Weiteren ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zustehe. Der Anspruch folge aus §§ 357, 346 Abs. 1 BGB. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. zu § 818 Abs. 1 BGB Senat, BGHZ 172, 147, 157, Tz. 35 m. w. N.).

Für die Verbraucher bedeutet dies, dass ihnen ein Anspruch auf Nutzungsersatz in Form von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz für die gezahlten Darlehensraten zusteht.

Häufig erstatten die Kreditinstitute eine niedrigere Nutzungsentschädigung. Damit muss sich der Verbraucher aufgrund dieser Rechtsprechung nicht zufrieden geben.

Lassen Sie sich insoweit vor einem Widerruf oder auch in Bezug auf ein Angebot des Kreditinstitutes zu einer Rückabwicklung auf jeden Fall anwaltlich beraten.

(BGH, Beschluss v. 22.09.2015, Az. VI ZR 116/15)

 

 


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