BGH – Beweggründe des Verbrauchers für die Wirksamkeit des Widerrufs irrelevant

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Wir hatten bereits in unserem Rechtstipp vom 22.02.2016 davon berichtet, dass zahlreiche Kreditinstitute den Widerruf ihrer Bankkunden nunmehr deswegen nicht anerkennen, weil diese sich treuwidrig verhalten würden, wenn sie den Vertrag lediglich aufgrund des derzeit günstigen Zinsniveaus widerrufen würden. Einige Gerichte, wie beispielsweise das OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.01.2016, Az.: 6 U 296/14) sind dieser Auffassung gefolgt.

Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VIII ZR 146/15 dieser Argumentation einen Riegel vorgeschoben. Ein Widerruf sei von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die Beweggründe des Verbrauchers möglich.

Der Entscheidung lag ausweislich der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger hatte bei der Beklagten zwei Matratzen bestellt, die im Januar 2014 ausgeliefert und vom Kläger zunächst auch bezahlt worden waren. Unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine „Tiefpreisgarantie“ des Verkäufers bat der Kläger um Erstattung des Differenzbetrags von 32,98 €, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der Kläger widerrief den Kaufvertrag daraufhin fristgerecht und sandte die Matratze zurück. Der Widerruf wurde von der Beklagten wegen Treuwidrigkeit als unwirksam angesehen.

Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung der Beklagten nicht gefolgt.

Zur Begründung führte er aus, dass es für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags allein genüge, dass der Widerruf fristgerecht erklärt werde. Dies folge daraus, dass die Vorschriften über den Widerruf dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben sollen. Einer Begründung des Widerrufs bedürfe es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb sei es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das könne beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall seien diese Voraussetzungen nicht gegeben gewesen, weil der Verbraucher die sich aus dem einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebende Wettbewerbssituation zu seinem Vorteil nutzen dürfe.

Das Urteil betraf zwar lediglich den Widerruf eines Fernabsatzvertrages. Die Rechtsprechung ist jedoch auf andere Verträge, wie beispielsweise auf Verbraucherdarlehensverträge, übertragbar.

Wir weisen darauf hin, dass das unbefristete Widerrufsrecht ausweislich eines Gesetzesentwurfs – auch für die zwischen 2002 und 2010 abgeschlossenen Darlehensverträge – im Juni 2016 enden soll, unabhängig davon, ob eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist oder nicht.

Betroffene Darlehensnehmer sollten sich demnach mit ihrem Widerruf beeilen.


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