BGH: Elternunterhalt und Verwirkung der Unterhaltsberechtigung

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Die Verwirkung wegen einer schweren Verfehlung setzt ein Verschulden des Unterhaltsberechtigten voraus (gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB). Es genügt nicht, wenn er in einem natürlichen Sinne vorsätzlich gehandelt hat.

Hier geht es um die 1935 geborene Mutter, die sich seit April 2005 in einem Pflegeheim befindet und schon während der Kindheit des Beklagten an einer Psychose mit schizophrener Symptomatik und damit einhergehend an Antriebsschwäche und Wahnideen litt. Sie hat den Beklagten nur bis zur Trennung und Scheidung von ihrem damaligen Ehemann im Jahr 1973 - mit Unterbrechungen wegen zum Teil längerer stationärer Krankenhausaufenthalte - versorgt. Seit spätestens 1977 besteht so gut wie kein Kontakt mehr zwischen dem Beklagten und seiner Mutter. Dennoch ist sie gegenüber ihrem Sohn unterhaltsberechtigt.

Eine Störung familiärer Beziehungen im Sinne des § 1611 BGB genügt grundsätzlich nicht, um eine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII zu begründen und damit einen Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe auszuschließen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der nach § 1611 BGB zu beurteilende Lebenssachverhalt aus Sicht des Sozialhilferechts auch soziale Belange erfasst, die einen Übergang des Anspruches nach öffentlich-rechtlichen Kriterien ausschließen (Klarstellung zum Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097). (BGB §§ 242 Cc, 1611; SGB XII § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)

(Az.: XII ZR 148/09, Urteil vom 15. September 2010, BGH-Pressemitteilung, Quelle: ARGE Familienrecht im DAV)

Bei Fragen zum Elternunterhalt stehe ich Ihnen gern zur Verfügung,

Ihre Fachanwältin für Familienrecht Anja Groeneveld

Neue Weinsteige 2

70180 Stuttgart

Tel. 0711-7946075


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