BGH entscheidet am 23. Juni 2015 über Verwirkung des Widerrufsrechts bei Widerruf nach Ablösung

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Der Bundesgerichtshof wird am 23.06.2015 (XI ZR 154/14) voraussichtlich nun die Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem Widerruf erst nach Ablösung des Darlehens entscheiden.

Diese Frage, die insbesondere bei der Rückforderung von Vorfälligkeitsentschädigungen streitentscheidend ist, wird derzeit von den Oberlandesgerichten nicht einheitlich beurteilt.

Eine Verwirkung in solchen Situationen angenommen haben etwa das OLG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2014 (19 U 74/14), das OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012 (13 U 30/11) und das OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2014 (I-14 U 55/13) sowie das OLG Hamburg in dem nun dem BGH vorliegenden Fall.

Die ganz überwiegende Rspr. der Instanzgerichte beurteilt dies allerdings anders, so etwa jüngst (nur OLGs) etwa OLG Dresden, Urteil vom 23.10.2014, (8 U 450/14), OLG Celle, Urteil vom 4. Dezember 2014, (13 U 205/13), OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2015 (4 U 144/14), OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2014 - (31 U 74/14), OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 24.11.2014 (23 U 41/14), OLG Frankfurt, Urteil vom 05.09.2014, (10 W 39/14), OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015, (17 U 54/14).

Selbst bei vollständiger Rückführung (vorliegend nicht gegeben) fehlt es jedenfalls am Umstandsmoment, da die Banken keine Vermögensdisposition im Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufs vorgenommen haben.

Es ist zu hoffen, dass der BGH die Sache nun abschließend klärt und wie der IV. Zivilsenat (Urteil vom 07.05.2014) für das Widerspruchsrecht im Versicherungsrecht eine Verwirkung grundsätzlich ablehnt, wenn der Widerrufsgegner durch eine fehlerhafte Belehrung die Situation für einen Widerruf erst schafft.

Es erfordert fachkundige Unterstützung für den Darlehensnehmer, will er den Banken qualifiziert entgegentreten und so seine Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss erhöhen.

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Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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