BGH entscheidet erneut gegen Bankgebühr

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Erneut hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Erhebung einer Bankgebühr für unwirksam erklärt. In einem aktuellen Urteil vom 27.01.2015 (Aktenzeichen: XI ZR 174/13) entschieden die BGH-Richter, dass Banken neben einem vierteljährlichen Grundpreis für die Kontoführung keinen einheitlichen „Preis pro Buchungsposten“ in Höhe von EUR 0,35 als zusätzliches Teilentgelt berechnen dürfen, wenn dieser auch bei ausgeführten Fehlbuchungen anfällt. Die entsprechende Vertragsklausel ist „wegen unangemessener Benachteiligung der Bankkunden“ unwirksam. Damit war die Klage eines Verbraucherschutzverbandes in der Revisionsinstanz erfolgreich.

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Nieding ist mit der Entscheidung des BGH sehr zufrieden: „Insgesamt stellt diese Entscheidung eine weitere, zufriedenstellende Stärkung der Verbraucherrechte durch den BGH dar, der ja zuletzt mit seinen Urteilen zur Unwirksamkeit von Bearbeitungs- und Abschlussgebühren bei Verbraucherdarlehen und zur Verjährung hierauf bezogener Rückforderungsansprüche den Verbrauchern den Rücken gestärkt hat“, so Nieding. Die jeweilige Bank wälze mit der angegriffenen Klausel den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf die betroffenen Bankkunden ab. Dabei sei die Bank eigentlich verpflichtet, bei einer fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags das Konto des betroffenen Bankkunden wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.

Die von den Banken durch die Verwendung entsprechender Entgeltklauseln eingenommenen Gebührenbeträge dürften im höherstelligen Bereich liegen. „Ich kann den Betroffenen nur raten, gegen ihre Banken vorzugehen und diese Entgelte zurückzufordern“, so Nieding. „Betroffene Bankkunden sollten ihre Kontoführungsverträge von Experten einsehen lassen, um zu ermitteln, ob in den jeweiligen Verträgen eine unwirksame Entgeltklausel enthalten ist. Sollte das der Fall sein, kann gegenüber der Bank das gezahlte Entgelt zurückgefordert werden“, erklärt der Kapitalanlagerechtler. Jedoch sei hier in jedem Einzelfall zu prüfen, ob betreffend den Rückforderungsanspruch nicht bereits Verjährung eingetreten ist.


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