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BGH entscheidet: Muss man das Flugticket sofort bei Flugbuchung bezahlen?

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Wer einen Flug bucht, muss ihn oft bereits bei der Buchung komplett bezahlen – auch Monate vor dem Abflug. Aus Sicht eines Verbraucherverbands soll das rechtswidrig sein. Er klagte daher gegen zwei Fluglinien und den Betreiber einer Flugbuchungsseite im Internet auf Unterlassung – mit unterschiedlichem Erfolg. Während die Oberlandesgerichte (OLG) Köln und Frankfurt die Vorkassenpraxis der Luftfahrtgesellschaften jeweils billigten, hielt das OLG Celle eine entsprechende Klausel für unwirksam. Die endgültige Klärung der Frage „Sofortzahlung oder nicht“ erfolgt nun durch den Bundesgerichtshof.

Flüge laut AGB sofort und in voller Höhe zu bezahlen

Die Art und Weise der Bezahlung regeln die Flugunternehmen in ihren Allgemeinen Geschäfts- bzw. Beförderungsbedingungen (AGB bzw. ABB) – umgangssprachlich besser bekannt als „das Kleingedruckte“. Darin heißt es etwa bei der zu den beklagten Unternehmen gehörenden Lufthansa: „Die Bezahlung ist bei Buchung in voller Höhe fällig. […] Da die Bezahlung bei Buchung in voller Höhe fällig ist, erfolgt die Belastung Ihrer Kreditkarte bzw. der Einzug des Flugpreises sofort.“ Bei der ebenfalls von einer Klage betroffenen Condor klingt es ähnlich: „Die Bezahlung ist bei Buchung in voller Höhe fällig.“ Das Gleiche verlangen im Übrigen die ABB der ebenfalls vor Gericht stehenden Buchungsplattform TUIfly.com: „Mit Zustandekommen des Vertrages werden sämtliche Zahlungen sofort fällig.“

Zulässige Einschränkung oder unzumutbare Benachteiligung

AGB sind dabei im Grunde genommen nichts anderes als vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen. Das birgt jedoch auch ein erhebliches Missbrauchsrisiko. Damit Vertragspartner durch das Kleingedruckte nicht einfach über den Tisch gezogen werden, unterliegen die Klauseln daher verschiedenen Einschränkungen. AGB, die Vertragspartner unangemessen benachteiligen, sind demnach unwirksam.

Eine dieser Einschränkungen ist, dass AGB nicht einfach vom wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen abweichen dürfen. Hier setzt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen an. Ihr zufolge handelt es sich bei den Verträgen über Flüge um Werkverträge. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. Mit Blick auf Flugreisen liegt dieser Erfolg in der erfolgreichen Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck zum Zielflughafen. Charakteristisch für Werkverträge ist außerdem die Pflicht des Leistungserbringers in Vorleistung zu treten. Auf Flüge übertragen hieße das, dass sich der Ticketpreis nicht vor dem Flug verlangen ließe. Des Weiteren geht die Klägerin von einem Zurückbehaltungsrecht Reisender aus. Demnach könnten sie ihre Bezahlung bis zur Landung verweigern.

Unterschiedliche Ansichten in den Vorinstanzen

Dass es sich bei den Luftbeförderungsverträgen um Werkverträge handelt, darüber waren sich die verschiedenen Oberlandesgerichte noch einig. Die Wege trennten sich jedoch bei der Abwägung der Interessen von Flugreisenden und Flugunternehmen.

Dabei stellten sich das OLG Köln und das OLG Frankfurt auf die Seite von Condor bzw. Lufthansa. Dürften Flugunternehmen die Bezahlung erst nach dem Flug verlangen, trügen sie ein erhebliches Inkassorisiko und hätten erheblich höhere Verwaltungskosten. Start- und Landegebühren seien schließlich in der Regel sechs Monate im Voraus zu bezahlen, Kerosin sei frühzeitig an der Börse zu beschaffen. Eine derart umfangreiche Vorleistung sei angesichts geringer Gewinnmargen bei Tickets und über 100 Millionen Flugpassagieren pro Jahr nicht zumutbar. Zudem seien Flugunternehmen nach § 21 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) verpflichtet, jedermann im Rahmen des veröffentlichten Flugplanes zu befördern und entsprechend Beförderungsverträge abzuschließen. Sie könnten sich ihnen daher auch nicht entziehen.

Demgegenüber sei das Risiko von Flugreisenden, dass ihr Flugunternehmen zwischenzeitlich Pleite gehe, vergleichsweise gering. Im Übrigen gebe es für fünf Euro die Möglichkeit einer Fluginsolvenzversicherung. Auch das Argument, Flugreisende verlören durch monatelange Vorauszahlungen vor dem Flugtermin an Liquidität und erlitten einen Zinsverlust, zog nicht. Dem hielten die Richter insbesondere finanzielle Vorteile durch Frühbucherrabatte entgegen. Nicht zuletzt ergebe sich durch die bereits bei Buchung geltenden Fluggastrechte ein weiterer Schutz von Passagieren im Falle von Verspätungen, Annullierungen und Nichtbeförderungen.

OLG Celle ist anderer Ansicht

Das sah das OLG Celle anders. Dieses verhandelte den Fall der TUIfly Vermarktungs GmbH, die die Website TUIfly.com betreibt. Da diese Flüge nur online an Fluggesellschaften vermittle, aber keine eigenen Flüge anbiete wie die Lufthansa, ließ das OLG das Argument mit den Fluggastrechten nicht gelten. Denn diese richten sich nur gegen das Flugunternehmen, das den Flug ausführt. Auch das Argument der für wenige Euro angebotenen Insolvenzversicherung lehnte das OLG Celle ab. Dafür sei ein direkter Hinweis bei der Klausel zur sofortigen Bezahlung erforderlich. Der fehle aber in den ABB. Im Übrigen gebe es bei der reinen Flugbuchung im Gegensatz zu Pauschalreisen keinen Sicherungsschein, der Reisende bei der Insolvenz ihres Reiseveranstalters schützt. Im Gegensatz zu den beiden anderen Oberlandesgerichten zählt das Inkassorisiko laut OLG Celle zum allgemeinen Geschäfts- und Investitionsrisiko, das typischerweise der Unternehmer trägt.

BGH gegen Vorleistungspflicht und für Sofortzahlung bei Flugbuchung

Dem schloss sich der BGH nun allerdings nicht an. Demnach dürfen Luftfahrtunternehmen die Zahlung des Flugpreises bei Buchung verlangen, da sie sonst ein zu hohes Ausfallrisiko trügen. Eine Pflicht zur Flugpreiszahlung nach Landung wäre im massenhaften Fluggeschäft demnach nicht praktikabel. Auch das Modell einer bei der Buchung geleisteten Anzahlung, wie es bei Pauschalreisen praktiziert wird, lehnt der BGH ab. Vielmehr entspreche die sofortige Vorauszahlung in voller Höhe dem weltweit üblichen und einheitlichen Standard der IATA (International Air Transport Association). Nicht zuletzt seien die Fluggesellschaften durch die Fluggastrechteverordnung dazu angehalten, Flüge gemäß ihren Flugplanungen zu erbringen. Durch Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren auf nationaler wie auf EU-Ebene unterlägen sie außerdem einer weiteren Kontrolle. Das Insolvenzrisiko Reisender sei entsprechend gering. Bei langer Vorauszahlung entstehende Zinsnachteile würden in der Regel durch Preisvorteile aufgewogen.

Fazit: Die weitverbreitete Praxis der sofortigen und vollständigen Bezahlung von Flugpreisen bei der Buchung hält der Bundesgerichtshof für rechtmäßig. Es bleibt damit alles beim Alten.

(BGH, Urteil v. 16.02.2016, Az.: X ZR 97/14, X ZR 98/14, X ZR 5/15)

(GUE)

 

Foto(s): ©iStockphoto.com

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