BGH entscheidet: Rechtsmissbrauch beim Widerruf praktisch ausgeschlossen

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Der BGH hat mit Urteil vom 16.03.2016, VIII ZR 146/15 entschieden, dass eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Ausübung eines verbraucherschützenden Widerrufsrechts nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht kommt, etwa wenn der Verbraucher arglistig oder in Schädigungsabsicht handelt.

Diese zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften ergangene Entscheidung ist auch auf andere verbraucherschützende Widerrufsrechte (wie dasjenige nach Verbraucherdarlehensrecht) übertragbar, so Rechtsanwalt Koch.

Damit entzieht der BGH nun der Argumentation vieler Banken den Boden, die sich gegen den Widerruf von Verbraucherdarlehen damit verteidigt hatten, dass dies rechtsmissbräuchlich sei. Immer wieder hatten die Banken auch einzelne oberlandesgerichtliche Senate gefunden, die diesem Einwand folgten, zuletzt etwa der 13. Senat in Hamburg oder der 3. Senat in Frankfurt.

Da in den Darlehenswiderrufsfällen aber keine Arglist oder Schädigungsabsicht des Verbrauchers gegeben ist, scheidet Rechtsmissbrauch aus. Die Möglichkeit, durch den Widerruf das niedrige Zinsniveau zu nutzen, ist (neben diversen anderen Auswirkungen) schlicht die Rechtsfolge des Widerrufs.

Es erfordert fachkundige Unterstützung für den Darlehensnehmer, will er den Banken qualifiziert entgegentreten und so seine Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss der Sache erhöhen.

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Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Zudem ist Rechtsanwalt Koch Mitglied der Arbeitsgruppe jetzt-widerrufen.de – einem Zusammenschluss spezialisierten Anwaltskanzleien mit nachgewiesener Expertise beim Widerruf von Verbraucherdarlehen.


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