BGH entscheidet über die Pflichtangaben einer Widerrufsinformation bei Immobiliardarlehen

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Am 22. November 2016 entschied der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs aufgrund von nicht notwendiger Pflichtangaben der Widerrufsinformation (Az.: XI ZR 434/15).

Im folgenden, der Entscheidung zu Grunde liegenden, Fall schlossen die Kläger Mitte 2010 mit der beklagten Sparkasse einen Immobiliardarlehensvertrag ab. Die Vertragslaufzeit betrug 16 Jahre. Im Jahr 2013 widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsinformation. Der BGH zitiert die beiliegende Widerrufsinformation wie folgt (ohne Fußnote):

„Die Frist [gemeint: die Widerrufsfrist] beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB* (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat“.

Die von der beklagten Sparkasse verwendete Widerrufsinformation enthielt die nach § 492 Abs. 2 BGB nötigen Pflichtangaben. Der Beginn der Widerrufsfrist ist u. a. auch davon abhängig, ob der Darlehensnehmer eine Belehrung über diese Angaben erhalten hat. Die Pflichtangaben, die die Beklagte verwendet hat, seien nach Ansicht des BGH für den konkreten Immobiliardarlehensvertrag nicht bestimmt. Sofern das Kreditinstitut in seinen Pflichtangaben der Widerrufsinformation vom gesetzlichen Muster abweicht, muss es nach der Auffassung des BGH bei der Aufzählung beispielhafter Pflichtangaben zumindest nähere Angaben dazu machen. Der BGH führt aus, dass für den Beginn des Laufens der Widerrufsfrist auch die Erteilung der, im Immobiliardarlehensvertrag aufgezählten Pflichtangaben notwendig sei. Im Fall des BGH erhielten die Kläger jedoch keine zusätzlichen Angaben über die zuständige Aufsichtsbehörde der Sparkasse, durch die der Beginn der Widerrufsfrist abhängig gemacht wird. Folglich sei somit auch keine Widerrufsfrist in Gang gesetzt worden.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die beklagte Sparkasse zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen verurteilt.

Rechtliche Möglichkeiten

Sie haben die Möglichkeit Ihren Darlehensvertrag durch einen Anwalt überprüfen zu lassen und bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung Ihren nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Vertrag zu widerrufen. Haben Sie Ihren zwischen dem 2. November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehensvertrag bereits selbst widerrufen und eine zurückweisende Antwort Ihrer Bank erhalten, sollten Sie sich ebenfalls beraten lassen. Erfahrungsgemäß akzeptieren Banken den Widerruf eines Darlehensvertrags oft nicht ohne weiteres.

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