BGH entscheidet zu Grenzen zulässiger Markennutzung bei Ersatzteilverkauf

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Die Audi AG ist erfolgreich gegen den Anbieter nachgebauter Kühlergitter für das Modell A6 vorgegangen. Dieser muss nun umfassend Auskunft erteilen, um Audi die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu ermöglichen, was der BGH mit Urteil vom 07.03.2019 bestätigte (I ZR 61/18).

Der Verkäufer hatte das nachstehende Kühlergitter angeboten:

https://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2019/08/K %C3 %BChlergrill.png 

Es handelte sich hierbei nicht um ein Originalteil. Auf eine Abmahnung der Audi AG hin gab der Verkäufer zwar eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, Auskunft über den Umfang der An- und Verkäufe dieser Gitter zu erteilen. Zur Begründung stützte er sich auf Art. 14 der Unionsmarkenverordnung (UMV). Dieser beschränkt Markeninhaber in ihren Rechten, da sie Dritten nicht verbieten dürfen, die Marke zu bestimmten Zwecken zu nutzen, insbesondere wenn sie als Hinweis auf die Bestimmung der Ware als Ersatzteil erforderlich ist.

Der BGH hielt im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dieser Schutzschranke für nicht gegeben. Die Aufnahmevorrichtung begründe eine Verwechslungsgefahr mit Audis Unionsmarke.

Es fehle jedenfalls an der Erforderlichkeit der Benutzung der Marke bzw. der ähnlichen Aufnahmevorrichtung auf dem Kühlergitter. Der Verkäufer hätte nach Ansicht des BGH bspw. im Text des Internetangebots oder des Lieferscheins darauf hinweisen können, dass es sich bei dem Teil um ein Ersatzteil für Fahrzeuge der Marke Audi handelt. Mit der Verwendung einer der Marke ähnlichen Aufnahmevorrichtung habe der Verkäufer den Eindruck erweckt, es handele sich um ein Originalprodukt. Hierfür bestünde auch vor dem Hintergrund, dass nach den Feststellungen der Vorinstanzen andere (technische) Möglichkeiten existierten, das Markenzeichen am Kühlergitter anzubringen, keine Rechtfertigung.

Dem Anbringen fremder (Hersteller-)Marken auf Ersatzteilen bleiben somit auch in Zukunft enge Grenzen gesetzt.

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