BGH entscheidet zu Kontogebühr bei Bauspardarlehen

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Kaum hat der Bundesgerichtshof zur umstrittenen Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkassen entschieden, muss er sich erneut mit Bausparverträgen beschäftigen. Am 9. Mai 2017 geht es nicht um die Kündigung der Bausparverträge, sondern um die pauschale Erhebung einer Kontogebühr bei Bauspardarlehen (Az.: XI ZR 308/15).

In Karlsruhe wird es um die Klage eines Verbraucherschutzverbands gehen, der eine entsprechende Klausel in den Bausparverträgen sowie die damit korrespondiere Regelung in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) für unwirksam hält.

Die von der beklagten Bausparkasse vorformulierten Darlehensverträge enthalten u.a. die Bestimmung, dass neben Zins und Tilgung des Bauspardarlehens auch Kosten für die Kontogebühr in Höhe von 9,48 Euro jährlich gemäß ABB anfallen. Diese Gebühr wird in der Darlehensphase fällig, also mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens. In den ABB der Bausparkasse ist aufgeführt, dass die Bausparer eine Zweckgemeinschaft und ihre Verträge ein Bausparkollektiv bilden. Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten werde für die Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse eine Kontogebühr erhoben.

Der Verbraucherschutzverband hält diese Regelungen in den Verträgen und ABB für intransparent und sieht darin eine unangemessene Benachteiligung für die Bausparer. Daher verlangt sie von der beklagten Bausparkasse diese Klauseln über die Erhebung einer Kontogebühr gegenüber Privatkunden nicht mehr zu verwenden.

In den ersten beiden Instanzen scheiterte die Klage jedoch. Das OLG Karlsruhe wies die Klage mit der Begründung zurück, dass die Klauseln nicht gegen das Transparenzgebot verstießen. Bei den Klauseln handele es sich zwar um kontrollfähige Preisnebenabreden, die aber der Inhaltskontrolle standhielten. Aufgrund der besonderen Systematik des kollektiven Bausparens ergebe sich aus der Umlegung der Kosten für die Kollektivsteuerung kein Interessensgegensatz für Bausparer, die sich noch in der Ansparphase befinden, und Bausparern, die das Darlehen abgerufen haben. Beide Gruppen wollen von den Vorteilen des kollektiven Bausparens profitieren. Die stetige Überwachung des Gesamtbestandes und die Führung der Zuteilungsmasse komme der Bauspargemeinschaft zu Gute. Diese Tätigkeiten, für die die Kontogebühr erhoben wird, lägen damit im Interesse der kollektiven Gemeinschaft, urteilte das OLG Karlsruhe (Az.: 17 U 5/14).

Über die Revision des Verbraucherschutzverbands muss nun der BGH entscheiden. „In einem ähnlich gelagerten Fall hat der BGH zugunsten der Bausparer entschieden. Hier hatte die Bausparkasse mit Auszahlung des Bauspardarlehens eine Gebühr in Höhe von zwei Prozent des Bauspardarlehens verlangt. Der BGH hielt diese Klausel für unwirksam, da der Verbraucher dafür keine Gegenleistung erhalte, sondern nur Kosten für den Verwaltungsaufwand auf ihn abgewälzt würden. Insofern ist es spannend, wie der BGH diesmal entscheiden wird. Erachtet er die Kontogebühr für unzulässig, können betroffene Bausparer die Gebühr zurückverlangen“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner bei der Kanzlei AJT in Neuss.

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/bankrecht


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