Rechtstipp vom 14.03.2011

BGH-Entscheidung zur fiktiven Schadensabrechnung bei teilrepariertem Fahrzeug

Leitsatz der Entscheidung vom 23.11.2010:

„1. Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.

2. Vor Ablauf der 6-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret anfallenden Reparaturaufwand geltend macht."

(BGH, Urteil vom 23.11.2010 - VI ZR 35/10)

Renate Winter Rechtsanwältin

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