BGH erklärt Klauseln zu Schönheitsreparaturen in Mietverträgen für unwirksam!

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Abermals haben die Richter in Karlsruhe die Rechte der Mieter gegenüber den Vermietern gestärkt.

Ansatzpunkt war hierbei abermals das heikle und streitträchtige Thema der Schönheitsreparaturen.

Haben die Karlsruher Richter in der Vergangenheit bereits die starren Fristregelungen in Mietverträgen zur Regelung von turnusmäßigen Schönheitsreparaturklauseln für unwirksam erklärt, gehen die Richter in ihrer jüngsten Entscheidung zu diesem Thema noch einen Schritt weiter.

Klauseln im Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen sind unwirksam, wenn die Wohnung zuvor schon unrenoviert übergeben wurde.

So lautet der Leitsatz in der Entscheidung vom 18.03.2015 zum Aktenzeichen VII ZR 185/14 u.a.

In der Entscheidung über mehrere grundsätzliche Fälle schob der Bundesgerichtshof einer durchaus  gängigen Vermieterpraxis einen Riegel vor.

Laut BGH ist es eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, wenn er die Kosten für die Beseitigung von Gebrauchsspuren tragen soll, die nicht er, sondern ein Vormieter verursacht hat.

Gemäß § 307 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Die Richter haben zentral festgehalten:

- Die sogenannten Schönheitsreparaturen dürfen dann nicht pauschal auf einen Mieter abgewälzt werden, wenn er die Wohnung nicht renoviert übernommen hat.

- Der Mieter darf generell nicht mehr dazu verpflichtet werden, beim Auszug einen Anteil der Renovierungskosten zu tragen, wenn er vor Ablauf vereinbarter Renovierungsfristen ausgezogen ist. Das gilt unabhängig davon, in welchem Zustand er die Wohnung übernommen hat.

Wie der unbestimmte Begriff „renoviert“ zu definieren ist, sagte die Vorsitzende Richterin am BGH Karin Milger: „Erhebliche Gebrauchsspuren müssten so beseitigt worden sein, dass der ‚Gesamteindruck einer renovierten Wohnung‘ entstehe."

Die sogenannten Schönheitsreparaturen haben den BGH schon sehr oft beschäftigt, denn sie führen sehr häufig zu Streit zwischen Mieter und Vermieter. Umstritten sind dann die Wirksamkeit der Vertragsklauseln, in denen die Mieter zur Übernahme der Renovierung verpflichtet werden.

Allgemein gilt: Mieter sind zu Schönheitsreparaturen in ihrer Wohnung gesetzlich nicht verpflichtet, es sei denn, es wurde im Mietvertrag individuell vereinbart, dass Mieter diese Aufgabe übernehmen soll.

Schönheitsreparaturen betreffen grundsätzlich alle Gebrauchsspuren, die mit Farbe und Tapeten beseitigt werden können, eine generelle Renovierung der Wohnung ist daher nicht erforderlich.

Fußböden und Teppiche, die während der Mietzeit nicht beschädigt wurden, fallen nicht unter die Schönheitsreparaturen. Gleiches gilt auch für normale Gebrauchsspuren an Fliesen in Bad und Küche. Dübellöcher müssen aber geschlossen werden, weil das zu den Schönheitsreparaturen zählt.

Über diesen Sachverhalt informiert Sie der auf dem Gebiet des Mietrechts spezialisierte Rechtsanwalt Dirk Witteck.


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