BGH erleichter Kündigung von Wonhraummietverhältnissen durch Vermieter

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Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 08.10.2012  die Kündigung von Mietwohnungen wegen Zahlungsrückständen erleichtert. Ein Vermieter kann nun mit einer Frist von drei Monaten bereits dann kündigen, wenn der Mieter weniger als zwei Monatsmieten im Rückstand ist. Beträgt der Rückstand allerdings weniger als eine Monatsmiete und dauert er weniger als einen Monat, dann liege kein Kündigungsgrund vor (Az. VIII ZR 107/129).

Bisher war entsprechend der gesetzlichen Regelung eine (fristlose) Kündigung möglich, wenn der Rückstand mehr als zwei Monatsmieten beträgt und länger als zwei Monate dauert. Daneben ist nun auch eine ordentliche Kündigung möglich, wenn der Mieter seine Pflichten zur monatlichen Zahlung einmalig verletzt. Bislang war hier umstritten, ab wann ein Zahlungsrückstand eine solche ordentliche Kündigung rechtfertigt.



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