Preisetiketten: Der Bundesgerichtshof untersagt Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangebot in seinem Urteil vom 17.3.2011 (Aktenzeichen I ZR 81/09).
Das Urteil befasst sich mit einer Preisetikettierung im Handel (hier Teppichhandel), in dem zum Teil mit Einführungspreisen geworben wird, denen weit höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden.
Dies stellt nach Ansicht des BGH einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparentgebot dar. Wer mit einem durchgestrichenen Vergleichspreis wirbt, muss dem Verbraucher sichtbar darlegen, worauf sich dieser Preis bezieht. Dies bedeutet, dass der Händler bei einem Einführungspreis angeben muss, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellt und die zeitliche Begrenzung des Angebots konkret angeben. Dies sieht bei einem Räumungsverkauf nach Ansicht des Gerichts anders aus.
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