BGH: Hinsendekosten hat der Verkäufer nach Widerruf zu tragen

Rechtsgebiete: Wettbewerbsrecht, Vertragsrecht & Kaufrecht, eBay & Recht
Rechtstipp vom 09.07.2010

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat am 7.7.2010 entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH eine Rechtsfrage nach Vorlage zum EuGH entschieden und vollzogen.

In dem wettbewerblichen Verfahren klagte ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellte ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen pauschalen Versandkostenanteil in Höhe von 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nahm die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hatte die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision des Verkäufers hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte zunächst das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat.

Der EuGH hat diese Frage bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass mit Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 - Rs. C-511/08).

Folge für Internet-Händler:

Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Richtlinie durch den EuGH ist der deutsche § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Hinsendekosten zusteht.

Folglich ist es Fernabsatz-Verkäufern von Waren verboten, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihnen vertriebenen Waren dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 268/07)


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