BGH: Hoher Pfändungsschutz bei Riester-Rente

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Gerät jemand in eine Privatinsolvenz, ist das bitter genug. Allerdings muss er nicht um seine private Altersvorsorge fürchten. Denn die ist nur unter engen Voraussetzungen pfändbar, wie der BGH mit Urteil vom 16. November 2017 entschied (Az.: IX ZR 21/17).

„Gerade die Bezieher geringerer Einkommen werden seit Jahren aufgefordert, privat etwas für die Altersvorsorge zu tun, z. B. durch eine sog. Riester-Rente, weil die gesetzliche Rente für das Leben im Alter vielfach kaum noch ausreicht. Insofern ist es nur folgerichtig, dass die Riester-Rente im Falle einer Privatinsolvenz nur unter engen Voraussetzungen gepfändet werden kann“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Partner der Kanzlei AJT in Neuss.

In dem konkreten Fall wurde 2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Frau eröffnet. Etwa vier Jahre zuvor hatte sie einen Rentenversicherungsvertrag, eine sog. Riester-Rente, mit Kündigungsrecht abgeschlossen, den sie schon bald beitragsfrei stellte. Der Insolvenzverwalter kündigte schließlich den Rentenversicherungsvertrag und verlangte von dem beklagten Versicherer die Auszahlung des Rückkaufswerts. Der Vertrag fließe in die Insolvenzmasse der Frau ein. Da sie ein Kündigungsrecht gehabt habe, falle der Vertrag nicht unter den Pfändungsschutz bei Altersrenten gemäß § 851c ZPO. Der Versicherer verweigerte die Auszahlung mit der Argumentation, dass das in Riester-Verträgen angesparte Vermögen nicht übertragbar und damit auch nicht pfändbar sei.

Nachdem die Vorinstanzen unterschiedlich geurteilt hatten, bekräftigte nun der BGH, dass das Guthaben aus dem Rentenversicherungsvertrag nicht pfändbar sei, wenn die erbrachten Beiträge zur Altersvorsorge staatlich gefördert wurden und den Höchstbetrag nicht übersteigen. Nicht erforderlich sei es aber, dass der Riester-Vertrag unkündbar ist. Für die Unpfändbarkeit reiche es schon aus, wenn der Vertrag zum Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, ein Zulagenantrag für die Beitragsjahre gestellt war und die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung vorlagen. Dieser Punkt ist zwischen den Parteien allerdings strittig, sodass der BGH den Fall zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückverwiesen hat.

Rechtsanwalt Jansen: „In diesem konkreten Fall ging es unterm Strich nur um rund 170 Euro. Angesichts der Tatsache, dass Experten für das Jahr 2017 ca. 88.000 Privatinsolvenzen erwarten, ist die Frage der Pfändbarkeit der privaten Altersvorsorge aber von großer Bedeutung.“


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