BGH: Keine Urheberangabe bei Fotolia Fotos

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Die Kraft der Bilder im Marketing

Bilder sind das Herzstück des modernen Marketings. Sie haben die einzigartige Fähigkeit, Informationen zu vermitteln und gleichzeitig tiefe Emotionen hervorzurufen. In einer Welt, in der Aufmerksamkeit ein knappes Gut ist, können Bilder den entscheidenden Unterschied machen, um eine Botschaft effektiv zu kommunizieren und das Interesse der Zielgruppe zu wecken. Bilder haben die Fähigkeit, Geschichten zu erzählen und einen bleibenden Eindruck zu hinterlassen, der weit über die Grenzen von Wörtern und Texten hinausgeht.

Stockbilder: Billig und vielseitig einsetzbar

Viele Webseitenbetreiber greifen auf Stockbilder von Microstock-Agenturen wie Fotolia, Adobe Stock & Co. zurück. Dies aus zwei Gründen: Diese Stockbilder sind billig. UNd: Der Urheber muss nur bei einer redaktionellen Nutzung angegeben werden (also nicht bei einer gewerblichen Nutzung). So steht es jedenfalls in den Lizenzbedingungen von Fotolia & Co. Spiegelbildlich hierzu verzichten die Uploader (Fotografen) im Upload-Vertrag auf ihr Recht auf Urheberbenennung.

Abmahnungen wegen Fotolia Bilder ohne Urheberangabe

Dennoch mahnten in den letzten Jahren Stockfotografen wie beispielsweise Dirk Vonten und Stephan Karg massenweise Webseitenbetreiber ab, weil sie Fotolia Bilder ohne Urheberangabe auf gewerblichen Webseiten oder Blogs verwendet haben. Die Fotografen argumentierten, dass der in den Fotolia AGB enthaltene Verzicht auf das Urheberbenennungsrecht unwirksam sei. Daher sei auch bei einer kommerziellen Verwendung von Fotolia Bildern der Urheber anzugeben. 

Auch zahlreiche meiner Mandanten erhielten Abmahnungen wegen der Verwendung von Fotolia Fotos ohne Urheberangabe. Da die Mandanten die Bilder legal über Fotolia erworben hatten, wies ich die Abmahnungen zurück. Einer dieser Fälle ging nun hoch bis zum BGH.

BGH entscheidet zur Urheberangabe bei Fotolia Bildern

In diesme Fall ging es um das Foto "Frankfurter Skyline" des Stockfotografen Dirk Vonten. Dieser vermarktet seine Bilder ausschließlich über Microstock-Portale wie Fotolia, Adobe Stock. Das Bild "Frankfurter Skyline" scheint sich großer Beliebtheit erfreut zu haben.

Auch meine Mandantin hatte dieses Bild über ihren Fotolia Account erworben und auf einer gewerblichen Webseite genutzt, ohne den Urheber anzugeben. Daraufhin erhielt auch sie eine Abmahnung von Dirk Vonten (Kanzlei Hegewerk) wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung. In der Abmahnung hieß es, sie hätte durch die Verwendung des Fotolia Bildes ohne Urheberangabe gegen das in § 13 UrhG geregelte Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verstoßen.

Auf dieses Recht könne nicht in AGB verzichtet werden. Daher sei der in den Fotolia Upload-Verträgen (= AGB) enthaltene Verzicht auf das Recht auf Urheberbenennung unwirksam.

Meine Mandantin sei daher zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet. Abmahnkosten und Schadensersatz wurden auf mehrere Hundert EUR beziffert, wohlwissend, dass Fotolia Bilder nur wenige Cent kosten.

Ebenso wie andere Abmahnungen, wies ich auch diese Abmahnung zurück und forderte den Abmahner zur Erstattung der meiner Mandantin durch meine Beauftragung zur Abwehr der Abmahnung entstandenen Anwaltkosten auf. 

Vorinstanzen: Verzicht Urheberangabe in Fotolia AGB wirksam

Die daraufhin von Herr Vonten beim LG Kassel auf Unterlassung und Zahlung eingereichte Klage war erfolglos (LG Kassel, Urteil vom 27.05.2021, AZ 10 O 2109/20). 

Auch die Berufung von Herrn Vonten beim OLG Frankfurt am Main war erfolglos (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 29.09.2022, AZ 11 U 95/21).

Das OLG hatte die Revision zum BGH zugelassen. Aber auch diese scheint erfolglos zu sein.

BGH: Urheberangabe bei kommerzieller Nutzung von Fotolia Bildern nicht erforderlich

Der BGH äußerte sich in der mündlichen Verhandlung am 15.06.2023 dahingehend, dass auch er davon ausgehe, dass der Verzicht auf die Urheberangabe in den Fotolia AGBs wirksam sei. Die vom OLG Frankfurt insweit vorgenommene Interessenabwägung sei nachvollziehbar. 

Das OLG Frankfurt am Main hob in den Entscheidungsgründen des "Fotolia-Urteils" insbesondere die Bedeutung des Fehlens einer Verpflichtung zur Urheberangabe für die Attraktivität von Microstock-Portalen wie Fotolia und deren hohe Anzahl von (Unter-)Lizenzierungen an Kunden hervor:

"Der Kläger hat sich dazu entschieden, sich dieses Geschäftsmodells der Microstock-Plattformen zu bedienen. Entgegen seinem Vorbringen war er nicht gezwungen, den Verzicht auf sein Urheberbenennungsrechts zu erklären; er musste sich entgegen seinem Vorbringen nicht als „kleiner“ Urheber letztlich den benachteiligenden Bedingungen von Fotolia unterwerfen und auf die Urheberbenennung verzichten. Denn der Kläger trägt selbst vor, bei zahlreichen Agenturen (Zoonar, Picture Alliance, Image) sei der Verzicht auf Urheberbenennung nicht vorgesehen, bei verschiedenen Portalen seien Lizenzen zur Urheberbenennung nur gesondert unter Einbeziehung des Urhebers und mit dessen für jeden Fall zu erklärender Einwilligung vereinbar (Mauritius Images, Pitopia, Picture Alliance der DPA). 

Damit existierten und existieren nach dem eigenen Vortrag des Klägers andere Agenturen, denen der Kläger sich zur Vermarktung seiner Werke hätte bedienen können, ohne auf sein Recht auf Urheberbenennung verzichten zu müssen. 

Diese Agenturen verfolgen jedoch, wie die Beklagte unwidersprochen ausführt, ein anderes Geschäftsmodell. Es handelt sich um sog. Macrostock-Agenturen, die eher anspruchsvolleres Bildmateriell bereitstellen und speziellen Service anbieten, im Gegenzug aber deutlich höhere Lizenzen (als die Microstock-Agenturen) fordern und bei jeder Nutzung die Urheberangabe verlangten. Diese Agenturen sind daher mit dem Geschäftsmodell von Fotolia nicht vergleichbar, das unstreitig auf ein Massengeschäft mit nutzerfreundlichen Bedingungen und geringem Abwicklungsaufwand für Urheber und Nutzer abstellt."

Welche konkreten Überlegungen der BGH im Einzelnen angestellt hat, wird man erst den Entscheidungsgründen entnehmen können. Mit diesen ist in den kommenden Monaten zu rechnen.

Praxishinweis

Damit scheint den massenhaften Abmahnungen von Stockfotografen wegen der kommerziellen Verwendung von Fotolia Bildern ohne Urheberangabe endlich die Grundlage genommen zu sein, so dass Webseitenbetreiber endlich aufatmen können.

⇒ Achtung: Stockbilder dürfen grundsätzlich nur von dem genutzt werden, der diese über seinen Account bei Fotolia & Co. erworben hat. Im Zweifel muss der Erwerb über Fotolia & Co. belegt werden.

Das BGH Urteil ändert nichts daran, dass Stockbilder nicht einfach von anderen Websites kopiert und auf der eigenen Webseite genutzt werden dürfen. Ein solches Verhalten stellt ganz klar eine Urheberrechtsverletzung dar. In diesem Fall kann der Urheber Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten geltend machen. Allerdings werden oft zu hohe Schadensersatzforderungen und Abmahnkosten verlangt. Anwaltliche Beratung ist daher auch in eindeutigen Verletzungsfällen angezeigt. Zudem hilft eine kompetente anwaltliche Beratung, Vertragsstrafen und damit weitere Schäden zu vermeiden.

Fachanwältin hilft bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen

Wenn auch Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ich vertrete Mandanten sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.

Dank meiner Spezialisierung im Urheberrecht und Fotorecht bin ich mit den einschlägigen Urteilen und den Angriffspunkten gegen urheberrechtliche Abmahnungen bestens vertraut. Ich habe bereits zahlreiche Webseitenbetreiber, die wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt wurden, erfolgreich außergerichtlich und gerichtlich vor zahlreichen Gerichten vertreten.

Rechtsanwältin Denise Himburg – Ihre Anwältin für Fotorecht mit mehr als 20 Jahren Praxiserfahrung im Urheberrecht.

Foto(s): @Bild von Simon auf Pixabay

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