BGH : Keine Vermieterkündigung im Anschluss an einen Streit mit dem Mieter !

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Auch wenn es zwischen Vermieter und Mieter beispielsweise im Zusammenhang mit einer Besichtigung der Mietsache zu einem Streit oder gar einer leichten handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen ist, kann der Vermieter nicht im Anschluss daran erfolgreich fristlos und hilfsweise ordentlich den Mietvertrag mit dem Mieter kündigen.

So jedenfalls entschied am 04.06.2014 der 8. Senat des BGH und bestätigte damit eine Amtsgerichtliche Entscheidung unter Aufhebung der anders lautenden Entscheidung des Landgerichts.

Die im dortigen Fall von der Klägerin erklärte Kündigung war weder als fristlose Kündigung noch als ordentliche Kündigung wirksam. Die dortigen Parteien hatten verabredet, dass die Klägerin (lediglich) die Räume mit den angebrachten Rauchmeldern in Augenschein nehmen sollte.

Es war im Rahmen einer Wohnungsbesichtigung vereinbart, dass nur Räume vom Vermieter besichtigt werden dürfen, in denen Rauchmelder installiert wurden.

Der Vermieter ging über diese Vereinbarung gegen den Mieterwillen unter Missachtung des Hausrechts des Mieters hinaus und versuchte, alle Räume der Mietsache zu inspizieren und räumte sogar eine Fensterbank ab. Daraufhin griff der Mieter die Vermieterin an beiden Armen und verbrachte sie aus der Mietwohnung.

Hierzu sagte der BGH : „Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere des vorangegangenen pflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin, stellt das mit der Kündigung beanstandete Verhalten des Beklagten – selbst wenn er damit, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Grenzen erlaubter Notwehr (geringfügig) überschritten haben sollte – jedenfalls keine derart gravierende Pflichtverletzung dar, dass der Klägerin deshalb die weitere Fortsetzung des Mietverhältnis nicht zugemutet werden könnte (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB). Auch von einer Vertragsverletzung von einem Gewicht, das ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietvertrags rechtfertigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB), kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.“

Urteil BGH - 4. Juni 2014 – VIII ZR 289/13

AG Bad Neuenahr-Ahrweiler - 24. April 2013 – 32 C 666/12

LG Koblenz - 19. September 2013 – 14 S 116/13

Über diese Sachverhalt informiert Sie unser auf Mietrecht spezialisierter Rechtsanwalt Dirk Witteck.


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