BGH kippt erneut Übertragung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung

  • 2 Minuten Lesezeit

Der BGH hat durch Urteil vom 22.08.2018 Aktenzeichen VIII ZR 277/16 erneut dem Mieter Recht gegeben, der vom Vermieter auf Schadensersatz wegen mangelhaft durchgeführter Schönheitsreparaturen verklagt worden ist.

Dies ist für laufende Mietverhältnisse und zukünftige Mietverträge von sehr großer Wichtigkeit.

Seit 2015 steht durch die Rechtsprechung des BGHs fest, dass eine Formularklausel in einem Mietvertrag, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftigen Mietwohnung Schönheitsreparaturen ohne angemessenen finanziellen Ausgleich auferlegt, unwirksam ist. Der Mieter muss in diesen Fällen nichts zahlen.

In der aktuellen Entscheidung hat der BGH diese Rechtsprechung noch einmal nachdrücklich bestätigt. Dies für eine neue Konstellation, mit der Vermieter versucht haben, vermeintliche Ansprüche doch erfolgreich gegen einen Mieter durchzusetzen. In dieser Vertragsgestaltung hatte der Vormieter mit dem neuen Mieter eine Vereinbarung abgeschlossen, über die Übernahme einiger Gegenstände aus der Wohnung, Zahlung eines nicht näher bestimmten Geldbetrages von Mieter zu Vormieter und Übernahme der Renovierungsarbeiten durch den neuen Mieter.

Der Vermieter hatte aufgrund dieser Vereinbarung den neuen Mieter auf Schadensersatz verklagt. Ohne Erfolg! Die Klage war zwar in zwei Instanzen für den Vermieter erfolgreich. Erst der BGH – als höchstes Zivilgericht – hat die Sache anders beurteilt und dem Mieter Recht gegeben.

Nach Auffassung des BGH ist eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen finanziellen Ausgleich auferlegt auch dann unwirksam, wenn der Mieter sich durch eine Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten durchzuführen.

Empfehlung für Vermieter:

Vermieter sollten nicht mehr auf eine solche Vereinbarung zwischen Vormieter und neuem Mieter drängen.

Vermieterseitige Klagen gegen den Mieter, die aufgrund der obigen Vereinbarung gegen den Mieter geführt werden, werden keinen Erfolg mehr haben und müssten möglichst kostenfreundlich beendet werden.

Das Überlassen von unrenovierten oder renovierungsbedürftigen Wohnungen an den neuen Mieter birgt ein erhebliches rechtliches Risiko im Hinblick auf Schönheitsreparaturen.

Empfehlung für Mieter:

Eine Mietpartei, die von dem Vermieter bei der vorliegenden Konstellation verklagt wurde, wird sich erfolgreich gegen die Klage verteidigen können.

Autor: Rechtsanwalt Roland Faust

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Roland Faust

Beiträge zum Thema