BGH klärt Zweifelsfall "Vorfälligkeitsentgelt nach Widerruf" - XI ZR 478/15

  • 1 Minuten Lesezeit

Die Rückzahlung von Entgelt, das eine Bank bei der Auflösung eines Darlehens einbehalten hatte, ist am 5. April Thema einer weiteren wichtigen Entscheidung des Bundegerichtshofes. Die Kläger, ein Ehepaar, verlangt die Rückzahlung eines so genannten Vorfälligkeitsentgeltes nach dem erfolgreichen Widerruf eines bereits gekündigten Darlehens.

Bei den größtenteils im Internet abgeschlossenen Verträgen waren nach Meinung des Klägers unzulässige Belehrungen verwendet worden. Die Darlehen waren 2012 aufgelöst, bzw. vom Kläger gekündigt worden. Dabei verständigte man sich auf ein Aufhebungsentgelt in Höhe von knapp 30.000 Euro. Ein Jahr später widerriefen die Kläger ihre Verträge und verlangten im Zuge der Abwicklung auch die Rückerstattung des Vorfälligkeitsentgeltes.

Das Landgericht Stuttgart gab den Darlehensnehmern Recht, das Berufungsgericht – OLG Stuttgart - wies die Berufung der betroffenen Bank zurück, ließ aber eine Überprüfung durch den BGH zu. In Karlsruhe könnte man den vielen verbraucherfreundlichen Entscheidungen eine weitere zufügen.

Nach den bisherigen Entscheidungen stellt ein Aufhebungsvertrag keinen neuen Rechtsgrund für die Erhebung des Aufhebungsentgeltes dar. Von einer rechtsmissbräuchlichen Auslegung des Widerrufsrechtes könne daher keine Rede sein.

Rechtsanwalt Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht:
„Mit der für den Kläger erfolgreichen Revision kann sich der Bundesgerichtshof einmal mehr auf die Seite der Verbraucher stellen und damit allen Hoffnung machen, die über den Widerruf eines bereits gekündigten Vertrages nachdenken!“

Laut Jansen können auch Verträge widerrufen werden, die schon lange abgewickelt wurden, unabhängig davon, ob sie gekündigt oder komplett ausgelöst wurden. Verbraucher haben dazu noch bis zum 21. Juni 2016 Zeit – danach verhindert eine aktuelle Gesetzesänderung das Ziehen des „Widerrufsjokers“.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Jansen

Beiträge zum Thema