BGH: Konkrete Behandlungsentscheidung ist Voraussetzung für bindende Patientenverfügung

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Die Entscheidung des BGH vom 6. Juli 2016

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 61/16 – in privatschriftlichen Schriftstücken und in einer notariellen Vollmacht enthaltene Äußerungen in Bezug auf „lebensverlängernde Maßnahmen“ nicht als bindende Patientenverfügungen angesehen. Er verlangt hierfür eine „hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung“. Diese kann durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

So wurden z. B. die Bezeichnungen „zum Tode führenden Krankheit“ und „schwerer Dauerschaden des Gehirns“ als zu unpräzise angesehen. Zwar dürften die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werde aber, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Maßgeblich ist nicht, dass der Betroffene seine eigene Biografie als Patient vorausahnt und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend berücksichtigt.

Die der Entscheidung zugrundeliegenden Formulierungen in den privatschriftlichen Schriftstücken bzw. in der notariellen Vollmacht lauteten:

„(...)Dagegen wünsche ich, daß lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn medizinisch eindeutig festgestellt ist,

- dass ich mich unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde, bei dem jede lebenserhaltende Therapie das Sterben oder Leiden ohne Aussicht auf Besserung verlängern würde, oder

- dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht, oder

- dass aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt, oder

- dass es zu einem nicht behandelbaren, dauernden Ausfall lebenswichtiger Funktionen meines Körpers kommt.

(...)Die Vollmacht enthält die Befugnis, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden.(...)Im Falle einer zum Tode führenden Erkrankung legen wir keinen Wert auf lebensverlängernde Maßnahmen, wenn feststeht, dass eine Besserung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Vollmachtgeber wünschen eine angemessene und insbesondere schmerzlindernde Behandlung, nicht jedoch die künstliche Lebensverlängerung durch Gerätschaften.“

Folgen für die Rechtspraxis

Der BGH stellt damit hohe Anforderungen an die Gestaltung von bindenden Patientenverfügungen. Aufgrund dieser Rechtsprechung dürfte eine Vielzahl von Patientenverfügungen, auch in Notarurkunden enthaltene – unwirksam bzw. nicht bindend sein. Will man hier keine Rechtsunsicherheit in Kauf nehmen und gewährleisten, dass der Patientenwille im Falle der Einwilligungsunfähigkeit beachtet wird, kann nur dringend empfohlen werden, die existenten Patientenverfügungen anwaltlich überprüfen und gegebenenfalls präzisieren zu lassen.

Rechtsanwalt JUDr. Heinz Tausendfreund, Meersburg


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