BGH: Kontogebühr bei Bauspardarlehen unwirksam

  • 1 Minuten Lesezeit

Der BGH erachtet Klauseln über eine Kontogebühr bei Bauspardarlehen für unwirksam. Dies hat der BGH mit Urteil vom 09.05.2017 (Aktz. XI ZR 308/15) klargestellt. Mithin können diese Gebühren von der Bausparkasse zurückgefordert werden. 

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen die Badenia Bausparkasse eine Unterlassungsklage erhoben und nunmehr in Karlsruhe Recht bekommen. Die Badenia Bausparkasse forderte von ihren Kunden eine jährliche Kontoführungsgebühr von 9,48 Euro. Die Gebühr fällt laut den Bausparbedingungen an, wenn ein Kunde das Darlehen ganz oder teilweise in Anspruch nimmt. Nach Informationen der Verbraucherzentralen berechnen auch andere Bausparkassen entsprechende Gebühren. 

Der BGH hat in seinem Urteil klargestellt, dass das gesetzliche Leitbild für allgemeine Darlehen ebenso für Bauspardarlehen gilt. Nach diesem Leitbild erhält der Darlehensgeber für die Kreditgewährung als Hauptleistung Zinsen. Der BGH hatte bereits im Jahr 2011 geurteilt, dass die Führung eines Darlehenskontos keine selbstständige Leistung der Bank für den Kunden darstellt. Vielmehr erfolgt die Kontoführung für das Darlehen ausschließlich im eigenen Interesse der Bank. Denn das Konto dient laut BGH in erster Linie buchhalterischen Zwecken bzw. Abrechnungszwecken des Kreditinstituts. Mithin kann die Kontoführungsgebühr nach Auffassung des BGH nicht als Entgelt für eine vertragliche Leistung der Bank an den Kunden angesehen werden. Diese Rechtsprechung erachtet der BGH auch auf Bausparkassen für anwendbar. Besondere bausparspezifische Gründe rechtfertigen danach keine andere Beurteilung der Klausel bei Bausparkassen. 

Zuletzt sind die Bausparkassen dazu übergegangen, bereits für die Ansparphase des Bausparguthabens Konto- oder Servicegebühren zu erheben. Da es sich auch hier um ein Darlehensverhältnis zwischen Bausparer und der Bausparkasse handelt, sind diese Gebühren zulasten des Darlehensgebers bzw. Bausparers aus Sicht von Ares Rechtsanwälte ebenso zweifelhaft, da nach dem Leitbild des Darlehens der Darlehensnehmer (in der Ansparphase die Bausparkasse) kein Entgelt für die Gewährung von Kapital erhält.

Die Kanzlei Ares Rechtsanwälte ist auf die Vertretung von Anlegern und Bankkunden im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Simon Bender

Beiträge zum Thema