BGH legt Rechtsstreit zu Ausgleichsansprüchen bei verspätetem Anschlussflug dem EuGH vor

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Flugreisende haben nach der sog. Fluggastverordnung (Verordnung (EG) 261/2004) bei Flugverspätungen von mehr als drei Stunden Anspruch auf sog. Ausgleichszahlungen, deren Höhe sich nach der jeweiligen Entfernung zwischen Abflug- und Zielort richtet.

Wie ist es aber, wenn lediglich der Anschlussflug mit einer anderen Fluggesellschaft ausreichend verspätet ist, um eine Ausgleichszahlung nach der Fluggast-VO zu rechtfertigen? Hierüber hatten zunächst die Vorinstanzen zu entscheiden, bevor die Sache an den Bundesgerichtshof ging.

Das Amtsgericht und das Landgericht sahen die Klage eines Fluggastes gegen die Fluggesellschaft der Ausgangsflugs, der lediglich eine 20-minütige Verspätung hatte, als unbegründet an, da die Fluggesellschaft nicht für die letztendlich eingetretene Flugverspätung von etwa 14 Stunden einzustehen habe, weil sie den Anschlussflug nicht durchgeführt und keinen Einfluss auf die Koordination der beiden Flüge durch den Reiseveranstalter gehabt habe. Der Fluggast werde dadurch nicht schutzlos gestellt, da ihm Gewährleistungsansprüche gegen den Reiseveranstalter zustehen könnten.

Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 19. Juli 2016 – X ZR 138/15) ist seinerseits zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch in dieser Konstellation noch nicht hinreichend geklärt sind. Deshalb hat er den für die Auslegung der Fluggastrechteverordnung zuständigen Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Vorabentscheidung ersucht.  

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